Digitalisierung und Compliance bewegen nicht nur die Factoring-Branche

Dr. Alexander M. Moseschus Quelle: DFV

2017 war für den Deutschen Factoring-Verband und seine Mitglieder ein erfreuliches Jahr: Die Umsätze und Kunden sind weiter gestiegen und auch die Anzahl der Mitglieder im Deutschen Factoring-Verband wächst ungebremst. Factoring hat es geschafft, sich als bedeutsame Finanzierungsform in modernen Unternehmen fast aller Branchen fest zu etablieren, und die Fintechs sorgen auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel Selbstständige und Kleinunternehmen, für noch mehr Sichtbarkeit von Factoring, sodass alle davon profitieren.

Im Bereich Compliance beschäftigen die Factoring-Branche derzeit im Wesentlichen zwei Themenbereiche: Die baldige Geltung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die kürzlich in Kraft getretene Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).

Wie die meisten Unternehmen sind auch die Factoring-Institute derzeit mit der Umsetzung der neuen Vorschriften zum Datenschutz (DSGVO und BDSG-neu) befasst, die ab dem 25. Mai 2018 gelten werden. Wesentliche Neuerungen aufgrund der DSGVO sind erheblich ausgeweitete Melde- und Dokumentationspflichten sowie Betroffenenrechte und eine drastische Erhöhung der Bußgeldrahmen, die nach Artikel 83 DSGVO bei schweren Verstößen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen können.

Aufsichtsrechtlich hat zudem die Neufassung des ZAG sowohl 2017 als auch in diesem Jahr in der Factoring-Branche für Diskussionsstoff gesorgt: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Umsetzungsgesetz zur Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) waren in der Gesetzesbegründung auch Anmerkungen zu Forderungsabtretungen und zum Factoring enthalten, die unzutreffenderweise ausführten, dass beim "Vorliegen einer Finanzdienstleistung in Form des Factoring zwischen Factor und Anschlusskunden ... wirtschaftlich oft eine Zahlungsabwicklung und nicht eine Finanzierung angestrebt" werde und es sich somit um das Finanztransfergeschäft und daher um einen Zahlungsdienst im Sinne des ZAG handeln könne, besagt die Bundestags-Drucksache Nummer 18/11495. Hierbei wurde zum einen verkannt, dass das Factoring immer einer Finanzierungsfunktion bedarf, um als erlaubnis- und aufsichtspflichtiges Factoring im Sinne des Kreditwesengesetzes zu gelten. Es ist somit voraussichtlich und hoffentlich nicht damit zu rechnen, dass die BaFin eine grundsätzliche Änderung ihrer Verwaltungspraxis im Hinblick auf das ZAG und das Factoring vornehmen wird. Dies bestätigt letztlich auch das BaFin-Merkblatt zum neuen ZAG vom November 2017, auch wenn es leider ebenfalls die vorher genannte unzutreffende Gesetzesbegründung aufgreift.

Hoffen wir, dass trotz der welt- und wirtschaftspolitischen Lage und im nach wie vor unruhigen Fahrwasser Deutschland und auch Factoring weiter wachsen.

Dr. Alexander M. Moseschus, Geschäftsführer,

Deutscher Factoring-Verband e.V., Berlin

Dr. Alexander M. Moseschus , Geschäftsführer, Deutscher Factoring-Verband e.V., Berlin
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