Recht und Steuern

Anforderungen an Wohnraumtemperatur

Wenn jemand eine beheizbare Wohnung mietet, dann müssen darin auch Temperaturen herzustellen sein, die ein durchschnittlicher Mensch als angenehm empfindet. Die Justiz spricht bei 20 bis 22 Grad von einer sogenannten "Behaglichkeitstemperatur". Wird diese über einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft nicht erreicht, dann muss der Vermieter unter Umständen Geld zurückzahlen.

Im vorliegenden Fall empfanden die Mieter die Temperaturen während der kalten Jahreszeit in ihrer Wohnung als unzureichend. Es wurden kaum jemals die 20 Grad Celsius erreicht, die sie sich als Minimum gewünscht hätten. Die Betroffenen führten ein genaues Wärmeprotokoll, mahnten den Eigentümer, Abhilfe zu schaffen, und kürzten schließlich die Miete. Ein weiterer Kritikpunkt war, dass man die Temperatur in den Räumen nicht unterschiedlich regulieren konnte. Der Vermieter verwies auf das Baujahr des Hauses (1964) und merkte an, man könne angesichts dieser Tatsache nicht den neuesten Stand der Heiztechnik erwarten.

Dem Urteil des Kölner Amtsgerichts zufolge - Aktenzeichen 201 C 481/10 - bestehe in den Haupträumen ein Anspruch auf 20 bis 22 Grad, in den Nebenräumen auf 18 bis 20 Grad. Und selbstverständlich müsse es auch möglich sein, die Räume unterschiedlich stark aufzuheizen. Im Urteil wurde deswegen festgelegt, dass die Miete in den Wintermonaten um 20 Prozent, in der Übergangszeit um zehn Prozent und im Sommer gar nicht gekürzt werden dürfe.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X