Recht und Steuern

Ungeeichtes Messgerät für den Wasserverbrauch

Wenn ein Vermieter die Nebenkosten mit dem Mieter abrechnet, dann sollten die dafür herangezogenen Messgeräte technisch einwandfrei funktionieren und geeicht sein. Was geschieht eigentlich, wenn das Messgerät zwar nicht (mehr) geeicht war, aber nach Auskunft eines Sachverständigen durchaus korrekte Ergebnisse anzeigte? Darf der Eigentümer trotzdem keine Forderungen auf Nachzahlung gegenüber seinem Mieter geltend machen, weil er diesen formalen Fehler begangen hat?

Diese Frage wurde am Beispiel eines Wasserzählers durch drei Gerichtsins tanzen hindurch diskutiert. Am Ende hat der Bundesgerichtshof unter Aktenzeichen VIII ZR 112/10 entschieden, dass Vermieter zur Abrechnung von Wasserkosten auch die Zählerangaben von nicht geeichten Wasserzählern nutzen dürfen. In solchen Fällen müssen sie aber etwa durch eine staatliche Prüfstelle nachweisen lassen, dass die Geräte während des Ablesezeitraums richtig funktionierten. (Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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