Gucken muss erlaubt sein

Es waren nicht die Geräusche, die einen Grundstückseigentümer bei der Nutzung eines Trampolins durch seine Nachbarn störten, sondern etwas anderes. Der Betroffene wollte nicht, dass die Hobbysportlerinnen und -sportler bei der Benutzung ihres Turngerätes über den Zaun und damit in sein Anwesen blicken konnten. Er klagte vor Gericht dagegen. Das Oberlandesgericht Brandenburg gab im teilweise Recht (Aktenzeichen 5 U 140/23).

Das Trampolin durfte zwar grundsätzlich bleiben, musste aber …

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