Keine "außergewöhnliche Belastung" durch Biber

Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden auf einem Grundstück und Kosten für den Schutz vor weiteren "Übergriffen" durch diese Nager zählen steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung. Mit dieser Entscheidung sprach der Bundesfinanzhof (BFH) auch ein grundlegendes Wort zum Thema Wildtierschäden (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 42/18).

Der Fall: Eine Familie bewohnte ein Einfamilienhaus, das an einem natü …

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