Mieterhöhung bei Fassadendämmung rechtens?

Vermieter können im Normalfall nach einer Modernisierung die Jahresmiete um maximal acht Prozent der Modernisierungskosten, die auf die jeweilige Wohnung entfallen, erhöhen. Dem dürfen die Mieter aber widersprechen, wenn dies für sie finanziell nicht tragbar wäre. Der Widerspruch ist in bestimmten Fällen allerdings ausgeschlossen, das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Aktenzeichen BGH VIII ZR 21/19). In dem Fall ließ ein Vermieter bei einem im Jahr 1929 errichteten Mehrfamilienhaus in Berlin unter anderem die Außenfassade dämmen und die vorhandenen Minibalkone durch größere ersetzen. Der Mieter einer 86 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung im zweiten Obergeschoss widersprach der verlangten Mieterhöhung, da er als Bezieher von Arbeitslosengeld II eine höhere Miete nicht verkraften könne.

Das Landgericht Berlin gab dem Mieter Recht und erklärte die Mieterhöhung weitgehend für unwirksam. Der BGH hob jedoch das Urteil auf und verwies den Streitfall an das Landgericht zurück. Laut dem BGH-Urteil muss unter anderem geprüft werden, ob der Außenputz dringend erneuerungsbedürftig war. In diesem Fall könne sich der Mieter nicht gegen eine Erhöhung der Miete wehren. Dagegen dürfe dem Mieter nicht entgegen gehalten werden, dass er in einer zu großen Wohnung lebe. Die für den Bezug von Sozialleistungen geltenden maximalen Wohnflächen seien nicht relevant, da Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich nicht dazu führen dürften, dass sich Mieter eine neue Wohnung suchen müssen. Die Vermieter dürften jedoch die Miete in den Folgejahren an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen, auch wenn Mieter im Einzelfall berechtigt sind, einer sofortigen Anpassung nach einer Modernisierung zu widersprechen.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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