Notar: Sorgfaltspflicht beim Nachlassverzeichnis

Schließt jemand in seinem Testament nahe Angehörige vom Erbe aus, können diese im Erbfall ihren Pflichtteil verlangen und damit die Hälfte dessen, was sie ohne Testament erben würden. Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils, können sie von den Erben verlangen, ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Der Notar muss dann das hinterlassene Vermögen sorgfältig ermitteln und darf sich nicht nur auf die Angaben der Erben verlassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen 6 U 34/20) hervor.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und damit seinen Sohn vom Erbe ausgeschlossen. Dieser verlangte nach dem Tod seines Vaters den Pflichtteil und die Vorlage eines notariellen Vermögensverzeichnisses. Die Witwe beauftragte damit einen Notar und legte ein von diesem erstelltes Verzeichnis vor. Dieses war jedoch in mehreren Vermögenspositionen unvollständig und beruhte offensichtlich auf den Angaben der Alleinerbin. Der Sohn verlangte daher ein neues Verzeichnis, in dem der Notar die von ihm recherchierten Vermögenswerte so detailliert auflistet, dass hieraus der Pflichtteil errechnet werden kann. Da dies nicht erfolgte, verklagte der Sohn die Erbin und bekam Recht.

Laut der Entscheidung dürfen sich Notare nicht nur auf die Angaben der Erben verlassen. Sie müssen das hinterlassene Vermögen sorgfältig ermitteln und zum Beispiel bei den Kreditinstituten nachfragen, mit denen die verstorbene Person in Geschäftsverbindung stand. Hat der oder die Verstorbene Vermögenswerte verschenkt, muss das Verzeichnis aufführen, wann dies erfolgt ist, da Schenkungen je nach ihrem Zeitpunkt teilweise bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Die pflichtteilsberechtigte Person kann auch verlangen, bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden.

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