Bankenchronik Ausgabe 24/2019

26. November bis 10. Dezember 2019

Zum 1. Januar 2020 wird die Sicherungsgrenze des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) von derzeit 20 Prozent auf 15 Prozent des jeweiligen Eigenkapitals der Bank angepasst. Eine weitere Anpassung betrifft ausschließlich Firmen und institutionelle Kunden. Für diese werden ab dem 1. Januar 2020 Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten nicht mehr geschützt. Private Kunden und Stiftungen bleiben von dieser Regelung ausgenommen. Die in den Jahren 2011 und 2017 beschlossenen Reformen des Einlagensicherungsfonds sind damit nahezu abgeschlossen. In einem letzten Schritt wird ab dem Jahr 2025 die Sicherungsgrenze auf 8,75 Prozent abgesenkt. Die gesetzliche Einlagensicherung bleibt von diesen Änderungen unberührt.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat als ein Ergebnis ihrer im März 2018 veröffentlichten Fintech-Roadmap eine Infografik entwickelt, um Verbraucher für wichtige Schritte bei der Auswahl einer online oder mobil erbrachten Bankdienstleistung zu sensibilisieren. Als zuständige nationale Aufsichtsbehörde hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Anfang Dezember eine deutsche Fassung auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Zudem bietet die BaFin eigene Broschüren mit Tipps zur Geldanlage zum Download an. Die Grafik unterscheidet zwischen Hinweisen, die es vor der Auswahl einer Dienstleistung zu beachten gilt, und solchen beim Vertragsabschluss. Den Verbrauchern legt die BaFin nahe, sich bereits im Vorfeld Gedanken über ihre finanziellen Bedürfnisse und Möglichkeiten zu machen, verschiedene Angebote zu vergleichen, beim Vertragsabschluss die allgemeinen Geschäftsbedingungen genau zu prüfen, auf alle entstehenden Gebühren und Entgelte zu achten und nicht zuletzt zu prüfen, wie die Anbieter personenbezogene Daten behandeln und schützen. Darüber hinaus geht aus der Infografik hervor, wie Verbraucher Beschwerden einreichen können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen.

Das Kryptoverwahrgeschäft hat als neue Finanzdienstleistung Eingang in das Kreditwesengesetz gefunden. Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft dann erbringen wollen, benötigen eine Erlaubnis der BaFin.

Das Gericht der Europäischen Union (General Court of the European Union) hat eine Entscheidung des Single Resolution Board (SRB) aus dem Jahre 2016 annuliert. Demnach war es nicht rechtmäßig von der Cooperativo Espanol, Portigon und der HypoVorarlberg die Ex-ante-Beiträge für den europäischen Abwicklungsmechanismus für Banken einzuziehen. Der SRB betont, dass sich das Urteil jedoch nur auf Verfahrensfehler in der Anfangsphase der Institution bezieht.

Der Verwaltungsrat der DekaBank Deutsche Girozentrale hat den Vorstand damit beauftragt, eine vertiefte Zusammenarbeit mit der Landesbank Hessen- Thüringen zu prüfen und zu diesem Zweck mit der Helaba im Januar 2020 strukturierte Gespräche aufzunehmen. Die Aufnahme der Gespräche ist jedoch abhängig von einem entsprechenden Auftrag der Gremien der Helaba.

Der Rat der Europäischen Union hat Schlussfolgerungen zur Vertiefung der Kapitalmarktunion angenommen. In den Schlussfolgerungen sind die fünf wichtigsten Ziele für die Vertiefung der Kapitalmarktunion festgelegt: ein verbesserter Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen in der EU, insbesondere für KMU, die Beseitigung struktureller und rechtlicher Hindernisse für verstärkte grenzüberschreitende Kapitalströme, die Schaffung von Investitionsanreizen und die Beseitigung von Investitionshindernissen für gut informierte Kleinanleger, die Förderung des Übergangs zu nachhaltigen Volkswirtschaften, Aufgeschlossenheit gegenüber dem technologischen Fortschritt und der Digitalisierung sowie die Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit. Auf der Grundlage dieser übergeordneten Zielsetzungen wird die Kommission in den Schlussfolgerungen ersucht, eine Reihe weiterer möglicher Detailmaßnahmen zu prüfen und zu bewerten, die dazu beitragen könnten, diese Ziele in der Praxis durchzusetzen.

Der Schweizer Rückversicherer Swiss Re verkauft seine Tochtergesellschaft ReAssure Group für 3,25 Milliarden britische Pfund an die britische Phoenix Group Holdings. Die Summe wird zu 1,2 Milliarden britischen Pfund in bar und der Rest in Aktien beglichen. Der Rückversicherer geht davon aus, dass seine Swiss Solvency Test (SST) Ratio durch die Transaktion verbessert wird. Bei den US-GAAP-Ergebnissen im vierten Quartal erwartet Swiss Re hingegen einen negativen Einfluss.

Die Europäische Kommission hat die geplanten Maßnahmen zur Kapitalstärkung der Norddeutschen Landesbank offiziell als beihilfefrei erklärt und damit zugestimmt. Die Kommission ist der Meinung, dass der Staat für seine Unterstützung eine Entschädigung bekommt, die auch ein privater Investor unter gleichen Umständen akzeptieren würde. Die Europäische Zentralbank als zuständige Aufsichtsbehörde hat bereits am 29. November 2019 die Zustimmung zu dem Restrukturierungsplan erteilt.

Gut ein Jahr nach Start von Apple Pay in Deutschland ist der Bezahldienst des Technolgiekonzerns Apple nun auch ab sofort für alle Kunden der Norisbank, der Commerzbank und der Sparkassen verfügbar. Bei den öffentlich-rechtlichen Instituten sind von Beginn an 371 der 379 Sparkassen mit dabei. Kunden können mit Apple Pay via Apple-Geräte in Geschäften, Apps oder beim Online-Shopping bezahlen. Apple Pay ist seit Dezember 2018 in Deutschland verfügbar und funktioniert unter anderem bereits für Inhaber von Mastercard Kredit-, Debit-, Business- und Prepaidkarten der Kartenherausgeber Boon (Wire card), Bunq, Consors Finanz, Deutsche Bank, DKB, Hypovereinsbank, N26, Netbank und Revolut.

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