Bankenchronik Ausgabe 6/2016

20. Februar 2016 bis 4. März 2016

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einige "wesentliche" Sonderprüfungen bei der Deutschen Bank abgeschlossen. Diese umfassten vor allem die Themenkomplexe Interbankzinssätze (IBOR), Monte dei Paschi di Siena und Edelmetallgeschäfte. Die Bank gab bekannt, dass die BaFin es nicht als notwendig erachtet, weitergehende Maßnahmen aus den abgeschlossenen Sonderprüfungen gegen die Deutsche Bank oder einzelne frühere und gegenwärtige Mitglieder des Vorstands zu ergreifen.

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) Klagen eines Verbraucherschutzverbandes in Baden-Württemberg gegen zwei Sparkassen abgewiesen. Der Verband hatte geltend gemacht, dass die Widerrufsinformationen in Darlehensvertragsformularen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. Er hat außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise enthalte und zwar unabhängig davon, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt. Der Zivilsenat hat entschieden, dass Anbieter seit dem 11. Juni 2010 nicht mehr dazu verpflichtet sind, die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht hervorzuheben. Die Angaben müssen lediglich klar und verständlich sein. Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

Ende Februar hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz verabschiedet. Zielsetzung ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Vereinfachung der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Zudem sollen bekannte Steuergestaltungsmodelle ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen reduziert werden. Schließlich sollen EU-rechtliche Risiken, die sich aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, ausgeräumt werden. Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, sollen ab 2018 inländische Publikumsfonds mit Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien belastet werden. Zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Fonds sollen Ausschüttungen aus dem Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise steuerfrei gestellt werden. Die Teilfreistellungen betragen für Privatanleger in Aktienfonds 30 Prozent und in Immobilienfonds generell 60 Prozent oder 80 Prozent, wenn der Investitionsschwerpunkt im Ausland liegt. Spezialfonds sollen weitgehend wie bisher besteuert werden. Während der Fondsverband BVI den Entwurf im Wesentlichen unterstützt und nur im Detail Nachbesserungsbedarf sieht, bezeichnet der Bundesverband Alternative Investments e. V. (BAI) ihn als deutlich hinter den Erwartungen zurück geblieben.

Die European Banking Authority (EBA) hat Ende Februar die Methodologie und die makroökonomischen Szenarien des diesjährigen EU-weiten Stresstests bekannt gegeben. Dessen Ergebnisse sollen in den jeweiligen Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) der jeweiligen Banken einfließen. An dem direkten Test werden 51 EU-Banken teilnehmen, die etwa 70 Prozent des europäischen Bankensektors abdecken. Jedoch nutzt auch die Europäische Zentralbank die Möglichkeit, weitere von ihr direkt beaufsichtigte Institute dem Stresstest zu unterziehen, um die Ergebnisse im SREP verwenden zu können. Sie weitet die Zahl der überprüften Banken in ihrem Aufsichtsgebiet um rund 60 auf etwa 100 Institute aus. Sowohl die EBA als auch die EZB nutzen die gleiche Methodik, es soll allerdings in Abhängigkeit von der Größe und Komplexität der Institute beim Test der EZB zu Vereinfachungen kommen. Auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf orientiert sich die EZB an den Planungen der EBA. Eine abschließende Ergebnisveröffentlichung soll aber nur für die im EBA-Sample beinhalteten Institute erfolgen.

Ende Februar hat der Vorstand der IKB Deutsche Kreditbank AG, Düsseldorf, mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, den Antrag auf Delisting der eigenen Aktien an den Börsen in Düsseldorf und Frankfurt zu stellen. Durch das angestrebte Delisting erwartet die IKB insbesondere eine Reduktion von Komplexität und Verwaltungsaufwand. Aufgrund des geringen Streubesitzes von 8,5 Prozent habe es in den vergangenen Jahren nur noch sehr geringen Handel mit der IKB-Aktie gegeben. 91,5 Prozent der Aktien hält der Mehrheitsaktionär Lone Star.

Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) wird ihre Direktbank Zuno Bank AG nicht an die Alfa-Bankengruppe verkaufen. Die ABH Holdings S.A., die Konzernmutter der Alfa-Bankengruppe mit Sitz in Luxemburg, ist vom dem im September 2015 angekündigten Verkauf zurückgetreten. Die Gründe stehen laut Mitteilung der RBI nicht im Zusammenhang mit der zum Verkauf stehenden Gesellschaft. Der Verkauf der Zuno hatte darauf abgezielt, Komplexität und Überschneidungen innerhalb der Gruppe zu reduzieren. Die RBI prüft weitere interne und externe Schritte, beispielsweise den Gesamtverkauf der Zuno, die vollständige Integration in andere RBI-Konzerneinheiten oder einen Teilverkauf. Zum 31. Dezember 2015 hatte die Zuno rund 200 Mitarbeiter und eine Basis von 255 000 Kunden in der Tschechischen Republik sowie der Slowakei. Die Bank verwaltet Kundeneinlagen in Höhe von rund 775 Millionen Euro und ein Kundenkreditportfolio von etwa 75 Millionen Euro (siehe auch ZfgK 19-2015).

Einstimmig hat der Bundestag Ende Februar den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (18/7204) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Das Gesetz schafft einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für alle und damit auch für Flüchtlinge. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto wird auch Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, eingeräumt. Zu den grundlegenden Funktionen gehören das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Banken dürfen dafür nur angemessene Gebühren verlangen.

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