Nachhaltigkeit und Offenlegung: hoher Aufwand für die Banken

Prof. Dr. Konrad Wimmer, Foto: msg GillardonBSM AG

Das Thema Nachhaltigkeit ist in aller Munde und beschäftigt insbesondere Unternehmen sowie die Finanzindustrie. Denn im Verlauf des Jahres 2022 sollen gemäß des Stufenplans der European Banking Authority, kurz EBA, die ersten Nachhaltigkeitsberichte der Kreditinstitute nach den aktuellen Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung (EU-TaxVO) erscheinen. Laut den beiden Autoren, die im vorliegenden Beitrag die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Bestandteil der EU-Strategie für eine nachhaltige Finanzwirtschaft beleuchten, könne mit Spannung erwartet werden, wie die Institute diese neuen Vorgaben umsetzen und ob diese neben den quantitativen Angaben auch den qualitativen Spielraum, der trotz aller Vorgaben bleibe, öffentlichkeitswirksam nutzen. Außerdem werfen die Autoren die Frage auf, ob neben dem bankinternen Aufwand auch die Transparenz für die Adressaten über die Nachhaltigkeitsaktivitäten der berichtenden Banken steigen wird. (Red.)

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung als wichtiger Bestandteil der EU-Strategie für eine nachhaltige Finanzwirtschaft beruht auf drei zentralen Elementen: Erstens der NFRD-Richtlinie (Non-Financial Reporting Directive), zweitens der SFDR-Verordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation) und drittens den in Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung geforderten Offenlegungen. Im Folgenden werden die Offenlegungsverpflichtungen vorgestellt und die Interdependenzen aufgezeigt.

Die traditionelle Finanzberichterstattung stellt vor allem auf die Shareholder als Adressaten ab. Seit mehreren Jahren werden aber auch nichtfinanzielle Informationen, insbesondere hinsichtlich der ESG-Faktoren (Environment, Social, Governance) immer wichtiger. Der Adressatenkreis hierfür ist viel weiter zu fassen, da auch die breite Öffentlichkeit von den externen Effekten der Unternehmen, zum Beispiel Umweltbelastungen, betroffen ist.

Externe Effekte stehen für Marktversagen in Form von negativen Auswirkungen ökonomischer Produktions- und Konsumentscheidungen zulasten Dritter ohne finanzielle Kompensation. So beinhalten etwa die Preise für Flugtickets oder Fleisch keinen Ausgleich für die (Klima-) Schäden durch den CO2- beziehungsweise Methan-Ausstoß. Es greifen auch vermehrt Kunden, die sich über die Verwendung ihrer Geldanlagen informieren möchten, oder potenzielle neue Mitarbeiter, die sich zum Beispiel für das Diversitätsmanagement eines Unternehmens interessieren, auf die nichtfinanzielle Berichterstattung zurück.

Abbildung 1: Offenlegungspflichten mit Nachhaltigkeitsbezug greifen ineinander und bauen auf der EU-Taxonomie auf Quelle: K. Wimmer/M. Ender

Neue Berichtspflichten für Unternehmen

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR, Corporate Social Responsibility) - kurz CSR-Richtlinie - hatte 2017 neue Berichtspflichten vor allem für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigen festgelegt. Die betroffenen Unternehmen müssen in ihren Lageberichten beziehungsweise in einem gesonderten CSR-Bericht seither stärker auf wesentliche nichtfinanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit eingehen.

Für die Rechnungslegung nach HGB gilt dabei: § 289 c HGB beinhaltet die nichtfinanzielle Erklärung, in die auch Nachhaltigkeitsaspekte einfließen (Umwelt-, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung). Die nichtfinanziellen Aspekte können gemäß § 289 b Abs. 1 und 3 HGB an verschiedenen Stellen innerhalb des Lageberichts oder gebündelt in einem separaten Abschnitt des Lageberichts oder als gesonderter Bericht offengelegt werden. Die veröffentlichten nichtfinanziellen Erklärungen werden von der Abschlussprüfung nicht erfasst (§ 317 Abs. 2 S. 4 und 5 HGB). Es wird nur geprüft, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorgelegt wurde.

Weiter legt § 289 c HGB fest, dass in der nichtfinanziellen Erklärung das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben ist und sie sich zumindest auf Umweltbelange, etwa Treibhausgasemissionen, beziehen muss. Gemäß § 289 d HGB können für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung Rahmenwerke, wie die weitverbreiteten GRI-Standards (Global Reporting Initiative), genutzt werden. Ein weiteres Rahmenwerk stellt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex dar, der im nationalen Umfeld einen guten Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet.

Abbildung 2: Entscheidungsbaum zur Ermittlung der Green Asset Ratio (GAR) 2022 Quelle: K. Wimmer/M. Ender

Non Financial Reporting Directive (NFRD)

Am 21. April 2021 wurde der Entwurf zur Überarbeitung der EU-Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive) der Europäischen Kommission veröffentlicht.1) Die Reform sieht vor, dass wesentlich mehr Unternehmen als bisher berichtspflichtig werden, unabhängig von der Börsennotierung und ohne die bisherige Schwelle von 500 Beschäftigten. Für kleine und mittelständische Unternehmen wird es jedoch eine Übergangsphase von drei Jahren geben.

Berichtspflichtig werden zudem große Unternehmen, die nicht gelistet sind, wenn sie bestimmte Größenmerkmale erfüllen. Dadurch werden geschätzt 5-mal so viele Unternehmen wie bisher, aktuell circa 11 000, in der EU berichtspflichtig. Die Möglichkeit, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen, wird es künftig nicht mehr geben.

Die Informationen über die Nachhaltigkeit sind im Lagebericht anzugeben und auch in einem digitalen Format zur maschinenlesbaren Weiterverarbeitung zu veröffentlichen. Die EU-Kommission erwartet, dass die CSRD bis 1. Dezember 2022 in nationales Recht überführt wird und ab dem Geschäftsjahr 2023 anzuwenden ist. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen auch alle Nachhaltigkeitsberichte einer externen Prüfpflicht.

Sustainable Finance Disclosure Regulation

Seit dem 10. März 2021 sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater durch die SFDR (Sustainable Finance Dis closure Regulation) - kurz Offenlegungsverordnung verpflichtet, mehr Daten zum Thema Nachhaltigkeit offenzulegen. Als Finanzmarktteilnehmer gelten in diesem Zusammenhang zum Beispiel Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten, oder Kreditinstitute mit Portfolioverwaltung. Unter Finanzberater fallen zum Beispiel Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, die Anlageberatung anbieten. Diese sind nun verpflichtet, auf ihren Internetseiten die Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Investitions- und Anlageentscheidung zu veröffentlichen. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob sich die Investitionen negativ auf die ESG-Kriterien auswirken. Diese Folgen müssen beispielsweise auch in Produktbeschreibungen im Rahmen der vorvertraglichen Information dem potenziellen Anleger zur Verfügung gestellt werden.

Diese Verordnung will private Geldströme in nachhaltige Investitionsobjekte lenken, durch Standardisierung eine bessere Vergleichbarkeit und durch höhere Transparenz einen Abbau des Greenwashings erreichen. Bezüglich der Produkte, die mit dem Etikett "Nachhaltigkeit" beworben werden, resultieren deshalb auch besondere Offenlegungspflichten. Weitere Verschärfungen in den kommenden Jahren werden sogar zu verpflichtenden Warnhinweisen führen, wenn ein Produkt nicht als nachhaltig eingestuft werden kann.

Um letztendlich die Frage zu beantworten, wann ein Produkt beziehungsweise eine gesamte Wirtschaftstätigkeit als "nachhaltig" eingestuft werden kann, bildet die EU-Taxonomie-Verordnung 2020/ 852 (EU-TaxVO) in diesem System die Grundlage, da sie das Klassifikationssystem für die Beurteilung des Nachhaltigkeitsgrads liefert.

Abbildung 3: Zusammenspiel der Offenlegungsvorschriften Quelle: EBA/CP/2021/06 S. 8

Europäisches Maßnahmenpaket "EU-Taxonomie"

Die EU-TaxVO ist ein wesentlicher Bestandteil des vorgestellten EU-Aktionsplans zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum aus dem März 2018. Im Dezember 2019 wurde die EU-TaxVO verabschiedet. Da die EU-TaxVO Umweltziele und ein Verständnis von Nachhaltigkeit bei wirtschaftlichen Aktivitäten nur vom Prinzip her definiert, muss eine Konkretisierung anhand technischer Kriterien erfolgen.2)

Wie die Offenlegungspflichten mit Nachhaltigkeitsbezug ineinandergreifen und dabei auf der EU-TaxoVO aufbauen, ist in der Abbildung 1 dargestellt.

Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der EU-TaxVO angenommen. Er fordert von großen, der NFRD-Richtlinie unterliegenden Finanz- und Nichtfinanzunternehmen der Öffentlichkeit Informationen über die Umweltleistung ihrer Vermögenswerte und Wirtschaftstätigkeiten zu liefern. Diese Nachhaltigkeitsinformationen sollen verstärkt Greenwashing verhindern und eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen herstellen. Der delegierte Rechtsakt legt den Inhalt, die Methodik und die Präsentation der Informationen fest, die Finanz- und Nichtfinanzunternehmen über den Anteil ihrer Geschäfts-, Investitionsoder Kredittätigkeit offenlegen müssen, der an der EU-Taxonomie ausgerichtet ist.

Beispielsweise soll die Offenlegung von Nichtfinanzunternehmen - jeweils um ein Jahr versetzt - den Finanzunternehmen als Entscheidungsgrundlage für ihre eigenen Investitions- und Finanzierungstätigkeiten dienen.

Verhinderung von Greenwashing als Ziel

Der bereits erwähnte erste delegierte Rechtsakt zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien bezieht sich auf die beiden Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (im Folgenden "delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie"). Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 wurde am 4. Juni 2021 erlassen und am 9. Dezember 2021 im Amtsblatt veröffentlicht.3) Ein weiterer delegierter Rechtsakt zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen, Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Verschmutzung und Schutz von Ökosystemen und Biodiversität (im Folgenden "delegierter Rechtsakt zur Umwelttaxonomie") ist in Vorbereitung. Insofern ist an dieser Stelle kurz auf die Taxonomiekonformität einer Wirtschaftsaktivität4) einzugehen:

Letztere ist erfüllt, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele leistet, ohne den anderen zuwiderzulaufen. Dies wird auch als "Do No Significant Harm (DNSH)-Prinzip" bezeichnet (vergleiche Artikel 3 der EU-TaxVO). Zugleich sind definierte gewisse Mindestanforderungen, zum Beispiel in Bezug auf Soziales und Menschenrechte, einzuhalten. Berücksichtigt sind 70 Wirtschaftsaktivitäten, zum Beispiel Herstellung von Zement, in acht Sektoren, zum Beispiel Energieversorgung, die insgesamt rund 93 Prozent der europäischen Treibhausgasemissionen abdecken.

Wesentliche Rolle der Green Asset Ratio

Artikel 8 Absatz 2 der EU-TaxVO nennt die wichtigsten KPIs in Bezug auf Umsatzerlöse, Investitionsausgaben ("Cap Ex") und Betriebsausgaben ("OpEx"), die Nichtfinanzunternehmen offenlegen müssen. Er gibt jedoch nicht die entsprechenden Indikatoren für Finanzunternehmen, zum Beispiel große Banken, an. Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-TaxVO musste die Kommission bis zum 1. Juni 2021 einen delegierten Rechtsakt erlassen, in dem der Inhalt, die Methode und die Darstellung der sowohl von Nichtfinanzunternehmen als auch von Finanzunternehmen zu liefernden Angaben näher erläutert werden. Die Präzisierung der EU-TaxVO erfolgte durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021.5)

Im Zentrum von Artikel 8 der EU-TaxVO steht die Ermittlung der Green Asset Ratio (GAR). Diese Kennzahl soll zukünftig den Anteil der EU-Taxonomie-konformen Assets im Verhältnis zu allen Assets einer Bank angeben. Es ist zu erwarten, dass diese KPI eine wesentliche Rolle spielen wird, um die Nachhaltigkeitsperformance einer Bank quantitativ zu beurteilen. Der Vorteil der GAR ist, dass sie intuitiv leicht zu erfassen ist. Der Banking Book Taxonomy Alignment Ratio (BTAR) können weitere Informationen über die Taxonomiekonformität von Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Unternehmen, die nicht den Offenlegungspflichten des NFRD unterliegen, entnommen werden.6)

Verbesserte Datenlage?

Die Kennzahlen stoßen aber aus mehreren Gründen auf Kritik. Es fehlt an einer Benchmark, um beurteilen zu können, wie zum Beispiel die GAR der konkreten Bank gemessen an vergleichbaren Wettbewerbern einzustufen ist. Da es sich lediglich um ein Verhältnis von Bilanzpositionen handelt, wird die GAR nicht ausreichen, wenn auch der Impact dieser Positionen gemessen werden soll oder um zu beurteilen, auf welchem x-Grad-Pfad der Erwärmung ein Asset liegt. Dabei ist auch relevant, wie sich das Emissionsverhalten des konkreten Firmenkunden innerhalb seiner Branche darstellt. Denn die Branchen sind in unterschiedlichem Ausmaß CO2-Emittenten (zum Beispiel hoch bei der Landwirtschaft und niedrig bei der Telekommunikation).7)

Dennoch schlägt die EU-Kommission mit der GAR einen dringend benötigten Weg ein. Denn erst wenn Nichtfinanz- und Finanzunternehmen auch quantitativ berichten, verbessert sich die Datenlage für Kunden, Mitarbeiter oder Investoren, um Anstrengungen im Bereich der Nachhaltigkeit auch bewerten zu können.

Auch wenn die GAR grundsätzlich intuitiv ist, so ist ihre Ermittlung unter den Aspekten der Datenbeschaffung und -verfügbarkeit nicht gerade trivial. Daher sind die betroffenen Kreditinstitute bereits 2022 damit beschäftigt, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 entsprechende Daten zu sammeln. Denn bereits 2022 muss darüber berichtet werden, ob eine vorhandene Wirtschaftsaktivität "taxonomiefähig" ist.

Überprüfung der Wirtschaftsaktivitäten

Dafür gilt es im ersten Schritt zu bestimmen, welche Geschäftspartner einer Bank der oben erläuterten NFRD-Richtlinie unterliegen und daher aufgrund ihrer Kapitalmarktorientierung und ihrer Größe bereits verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen. Dies stellt für viele bestandsführende Systeme eine Herausforderung dar, da dieses neue Kreditnehmermerkmal in der Vergangenheit in der Regel nicht erfasst wurde.

Für die berichtspflichtigen Geschäftspartner ist im zweiten Schritt zu ermitteln, ob für die zugehörigen Sektoren, welche gemäß NACE-Codes Level 48) klassifiziert werden müssen, bereits technische Bewertungskriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vorliegen. Wie erwähnt, sind dies aktuell nur die zwei Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Die in den technischen Bewertungskriterien berücksichtigten Wirtschaftsaktivitäten umfassen hier die relevantesten Wirtschaftszweige, aber eben noch nicht alle. Werden nach und nach die weiteren Kriterien für die anderen Umweltziele veröffentlicht, so steigt der Anteil entsprechend an. Insgesamt ergeben sich für eine Bank im zweiten Schritt zwei Herausforderungen: zum einen die Zuordnung auf den NACE-Code bis Level 4, was bereits einer sehr granularen und häufig nicht vorhandenen Zuordnung entspricht, und dem Herausfiltern der bereits abgedeckten Sektoren in den Bewertungskriterien der EU-Taxonomie.

Zusammenfassend ist im Jahr 2022 "nur" zu entscheiden, ob eine Wirtschaftsaktivität überhaupt "taxonomiefähig" ist, das heißt, ob für sie bereits technische Bewertungskriterien vorliegen. Der zugehörige Entscheidungsbaum ist in Abbildung 2 dargestellt.

Stufenplan der EBA für die Säule 3

Ob die Wirtschaftsaktivität auch den Bewertungskriterien genügt und sie daher auch "taxonomiekonform" ist, müssen Banken erst 2024 beurteilen. Damit sie dafür auch die benötigte Datenbasis haben, müssen die berichtspflichtigen Nichtfinanzunternehmen bereits im Jahr 2023 auch auf Taxonomiekonformität entscheiden und die KPIs angeben. Wenn dann 2024 die Kreditinstitute mit der Berechnung der taxonomiekonformen GAR folgen, sollten diese auf die Veröffentlichungen der Nichtfinanzunternehmen zugreifen können.

Ob die Qualität der von den Nichtfinanzunternehmen im Jahr 2023 veröffentlichten KPIs für die Kreditinstitute auch ausreichend ist, bleibt abzuwarten. Um dieser Herausforderung frühzeitig zu begegnen, sollten die Banken die verbleibende Zeit nutzen, selbst Kompetenzen bei der Beurteilung der Taxonomiekonformität aufzubauen.

Die Offenlegungspflichten nach Art. 449 a CRR sollen ab Juni 2022 auf jährlicher Basis im ersten Jahr und danach halbjährlich gelten. Hierzu liegt der Entwurf der European Banking Authority (EBA) (EBA/ CP/2021/06) vom 01.03.2021 vor.9) Gemäß Artikel 434 a CRR hat die EBA den Auftrag, Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu entwickeln, in denen diese Offenlegungsanforderungen präzisiert werden. Das Konsultationspapier enthält Vorschläge für Tabellen und Vorlagen, die die Offenlegungen nach Art. 449 a CRR präzisieren:

(i) Tabellen für qualitative Angaben zu ökologischen, sozialen und Governance-Risiken,

(ii) Vorlagen mit quantitativen Angaben zum Übergangsrisiko des Klimawandels,

(iii) Vorlagen mit quantitativen Angaben zum physischen Risiko des Klimawandels,

(iv) Vorlagen mit quantitativen Informationen und KPIs zu Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, einschließlich der Green Asset Ratio (GAR) zu taxonomiekonformen Aktivitäten und anderen Eindämmungsmaßnahmen.

Die EBA verfolgt einen Stufenplan zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 449 a CRR. Dieser beginnt mit quantitativen Informationen zu klimawandelbedingten Risiken, einschließlich Übergangsund physischen Risiken, der Green Asset Ratio (GAR) für an die EU-Taxonomie angelehnte Tätigkeiten, sowie quantitativen Informationen zu anderen abschwächenden Maßnahmen und qualitativen Angaben zu ESG-Risiken.

Qualitative Angaben zur Ergänzung quantitativer Informationen

Bezogen auf transitorische Risiken sollen die Institute Informationen über Engagements in Sektoren, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen, offenlegen, und zwar unterschieden nach einerseits Engagements in Sektoren mit fossilen Brennstoffen, anderen kohlenstoffbezogenen Sektoren und andererseits an der Taxonomie ausgerichtete Expositionen. Diese Informationen werden mit Informationen über Scope-3-Emissionen10) pro Sektor kombiniert.

In Bezug auf die physischen Risiken des Klimawandels sollten die Exponierungen gegenüber Sektoren und Regionen ermittelt werden, die dem Klimawandel in Verbindung mit akuten und chronischen physischen Risiken ausgesetzt sind. Schließlich sollten die Institute quantitative Informationen über die Maßnahmen offenlegen, die sie ergreifen, um klimawandelbedingte Risiken zu mindern, einschließlich Informationen über taxonomisch abgestimmte Maßnahmen (GAR) und über andere Maßnahmen zur Risikominderung.

Weiter enthält das Konsultationspapier drei Tabellen zu den qualitativen Offenlegungsanforderungen zu ESG-Risiken (vergleiche hierzu auch das EBA-Diskussionspapier).11) Die qualitativen Angaben sollen die quantitativen Informationen ergänzen, zum Beispiel bei der Interpretation der Informationen der Institute über kohlenstoffbezogene Aktivitäten oder über die GAR, einschließlich qualitativer Informationen über die Strategien und Ziele zur Verringerung des ökologischen Kohlenstoffs.

Zunehmende Transparenz?

Insgesamt ergibt das Zusammenspiel der Offenlegungsvorschriften ein komplexes Bild, wie der Abbildung 3 zu entnehmen ist (die Details sind unter Ziffer 7 - 13 EBA/CP/2021/06 beschrieben). Zur Unterstützung des europäischen Green Deals wurden also die vier Säulen A bis D definiert:

A: EU-Taxonomie-Verordnung - Sie definiert nachhaltige Aktivitäten und gilt für der NFRD unterliegende Institutionen. Die DelVO (EU) 2021/2178 zur Umsetzung der Offenlegungsanforderungen der EU-TaxVO in Verbindung mit der NFRD gibt die konkreten Offenlegungsverpflichtungen vor sowie den zugehörigen Zeitplan.

Vier Säulen A bis D

B: NFRD beziehungsweise CSRD (EU VO 2014/95/EU) - Sie regelt die nichtfinanziellen Bericht erstattungspflichten zur Nachhaltigkeit, aber auch zu S und G und gilt für Institutionen, die der NFRD unterliegen. Sie erstrecken sich vor allem auf KPIs, wie die Green Asset Ratio für das Bankbuchgeschäft und weitere KPIs für das außerbilanzielle Geschäft und das Provisionsgeschäft.

C: Konkretisierung der Offenlegungsanforderungen gem. Art 449 a CRR II ("Säule 3" nach Basel) - Sie betrifft die Offenlegung von Informationen zu ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken (GAR). Die Informationen werden im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich offengelegt. Sie gilt ab dem 28. Juni 2022 für große Institute (> 30 Milliarden Euro Bilanzsumme), kapitalmarktorientiert, Handel auf einem geregelten Markt. Basis ist wieder die EU-TaxVO.

D: Offenlegungs-VO oder SFDR - Sie regelt basierend auf der EU-TaxVO die Offenlegung unter anderem bezüglich der Nachhaltigkeit in der Unternehmensstrategie und vorvertragliche Informationen zu Finanzprodukten, um Greenwashing zu vermeiden. Sie gilt seit 10. März 2021 für Finanzdienstleister. Im weiteren Verlauf des Jahres 2022 werden die ersten Nachhaltigkeitsberichte der Kreditinstitute nach den aktuellen Vorgaben der EU-TaxVo erscheinen. Es kann mit Spannung erwartet werden, wie die Institute die neuen Vorgaben umgesetzt haben und wie sie neben den quantitativen Angaben auch den qualitativen Spielraum, der trotz aller Vorgaben bleibt, öffentlichkeitswirksam genutzt haben. Ob neben dem bankinternen Aufwand auch die Transparenz für die Adressaten über die Nachhaltigkeitsaktivi täten der berichtenden Banken steigt, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.

Fußnoten

1) Vgl. https://ec.europa.eu/info/business-economyeuro/company-reporting-and-auditing/company-reporting/corporate-sustainability-reporting_en#review

2) Vgl. https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/company-reporting-and-auditing/company-reporting/non-financial-reporting_en.html

3) Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2139&from=DE, Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 (...); veröffentlicht unter L 442 Amtsblatt der Europäischen Union vom 9.12.2021.

4) Vgl. zum Folgenden https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2020/09/kapitel-1-6-sustainable-finance-taxonomie.html; abgerufen am 01.02.2022.

5) Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2178&from=DE; veröffentlicht am 10.12.2021 unter DE Amtsblatt der Europäischen Union L 443

6) Die BTAR muss - analog zur GAR - ab 2024 von denjenigen Instituten veröffentlicht werden, die der NFRD unterliegen sowie von Instituten, die vom Säule-3-Offenlegungsbericht nach Art. 449a der CRR II betroffen sind (ab 28. Juni 2022 in Kraft; alle großen, kapitalmarktorientierten Institute).

7) Vgl. ausführlich das Interview mit Jorberg, in: Sustainable Banking Studie von msg GillardonBSM, 2021, S. 48-53; https://www.msg-gillardon.de/studie-sustainable-banking-2021.

8) Vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000

9) Vgl. https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Publications/Consultations/2021/Consultation%20on%20draft%20 ITS%20on%20Pillar%20disclosures%20on%20 ESG%20risk/963621/Consultation%20paper%20on%20draft%20ITS%20on%20Pillar%203%20disclosures%20on%20ESG%20risks.pdf

10) Dem Greenhouse Gas (GHG)-Protocol zufolge werden drei Kategorien/Scopes unterschieden: Scope 1 = direkte Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Quellen; Scope 2 = indirekte Emissionen aus der Erzeugung von gekauftem Strom, Dampf, Wärme und Kühlung, die das Unternehmen verbraucht; Scope 3 = alle anderen indirekten Emissionen der Wertschöpfungskette eines Unternehmens (z.B. Geschäftsreisen, Transport und Lieferung, Investitionen). Vgl. https://www.carbontrust.com/de/ressourcen/briefing-was-sind-scope-3-emissionen

11) EBA/CP/2021/06 https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Publications/Discussions/2021/Discussion%20Paper%20on%20management%20an...

Manuela Ender , Executive Business Consultant , msgGillardon AG
Prof. Dr. Konrad Wimmer , Executive Consultant , msgGillardon AG

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