BGH-Urteil: Zahlungen mit Paypal und Sofort unterliegen nicht dem Surcharging-Verbot

Bundesgerichtshof

Unternehmen dürfen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder Paypal erheben, wenn dieses Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird. Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Aktenzeichen I ZR 203/19L).

Hintergrund ist eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen Flix Mobilty GmbH, die ihren Kunden bei der Buchung von Bustickets sowohl für Sepa-Überweisungen mit dem Bezahldienst Sofort als auch für die Bezahlung mit Paypal ein Bezahlentgelt erhob. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob solche Entgelte den Vorschriften des § 270 a BGB unterliegen. Dieser Rechtsvorschrift zufolge sind Entgelte für Sepa-Basis- oder -Firmenlastschrift, Sepa-Überweisungen oder Kartenzahlungen, die der Interchange-Regulierung unterliegen, unzulässig. Der BGH hat nun entschieden: Das Unternehmen hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen.

Zur Begründung heißt es: Bei Wahl des Zahlungsmittels Sofortüberweisung kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine Sepa-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung" ausgelöst wird. Das von der Beklagten bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "Sofortüberweisung" geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit Paypal kann es zu einer Sepa-Überweisung oder einer Sepa-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das Paypal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters Paypal, der die Zahlung vom Paypal-Konto des Zahlers auf das des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für solche zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

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