Recht und Steuern

Aufklärungspflichten aus Maklervertrag

Ein Immobilienmakler übernimmt im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Objekts zwar allerlei Pflichten, aber komplizierte Recherchen in Sachen Baurecht gehören nicht dazu. Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückskäufer mit Unterstützung eines Maklers ein ehemaliges Bahnwärterhäuschen erworben. Wie sich nach Vertragsabschluss herausstellte, war das Objekt baurechtlich nicht zur Nutzung als Wohnung zugelassen, obwohl es über vier Jahrzehnte hinweg tatsächlich bewohnt gewesen war.

Der Käufer verklagte den Makler, weil er die rechtliche Situation nicht erforscht oder wenigstens darauf hingewiesen hatte, dass er dies nicht getan hatte. Das gehöre eigentlich zu seinen Aufklärungspflichten, meinte der Erwerber. In seinem Grundsatzurteil unter dem Aktenzeichen 3 U 154/10 erwähnte das Oberlandesgericht Stuttgart zwar ausdrücklich das besondere Treueverhältnis zwischen dem Makler und seinem Kunden. Wenn er bestimmte Eigenschaften eines Objekts hervorhebe, dann müsse er sich dessen auch gewiss sein. Aber seine Pflicht gehe nicht so weit, dass er selbst Nachforschungen baurechtlicher Art betreiben müsse. Das Exposé habe wahrheitsgemäß von einem "Bahnwärterhaus" gesprochen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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