BGH zur "Halbteilung" der Maklerprovision

Ab 23. Dezember 2020 gelten für die Entlohnung der Immobilienmakler (Provision, Courtage) für deren Nachweis oder Vermittlung des An- und Verkaufs von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen die neuen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 656a bis d BGB. Angesichts des permanenten Wohnraummangels wollte der Gesetzgeber der Gefahr begegnen, dass sich der Erwerb von Wohneigentum für Verbraucher durch ungeregelte unseriöse Gebühren für den Nachweis und die Vermittlung von Kaufverträgen …

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