BMF-Entwurf zum PfandBG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Anfang Oktober einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/ 2162 ("Covered-Bond-Richtlinie") vorgelegt. Mit der Richtlinie sollen die unterschiedlichen Regelungen in der EU mindestharmonisiert werden, die Umsetzung in nationales Recht muss bis zum 8. Juli 2021 erfolgen. Nach einer weiteren Frist von zwölf Monaten sind die angepassten gesetzlichen Vorgaben dann spätestens ab dem 8. Juli 2022 anzuwenden. Da das deutsche Pfandbriefgesetz (PfandGB) die Anforderungen der Covered-Bond-Richtlinie bereits weitgehend erfüllt, sind Änderungen nur in wenigen Punkten vorgesehen. Dazu gehört beispielsweise der Schutz der Bezeichnungen "European Covered Bond" und "European Covered Bond (Premium)", die durch die Covered-Bond-Richtlinie geschaffen wurden. Diese Begriffe sollen laut BMI-Gesetzentwurf künftig zusätzlich zum Begriff "Pfandbrief" verwendet werden können.

Eine weitere wichtige Änderung resultiert aus Artikel 17 der Covered-Bond-Richtlinie: Dieser räumt den nationalen Gesetzgebern ein Wahlrecht hinsichtlich der Möglichkeit von Fälligkeitsverschiebungen von Covered Bonds ein. Der BMI-Entwurf greift diesen Aspekt nun durch eine Anpassung des § 30 PfandGB auf: Demnach kann der Sachwalter, der im Fall der Insolvenz einer Pfandbriefbank eingesetzt wird, Pfandbrieffälligkeiten künftig um bis zu zwölf Monate verschieben. Nach Einschätzung der Covered-Bond-Experten der Nord-LB ist angesichts dieser Änderung am PfandBG klar, dass in Deutschland die Ära der Hard-Bullet-Bonds enden, und jene der Bonds mit der Möglichkeit zur Laufzeitverschiebung eingeläutet wird. Auch wenn das PfandBG die Begrifflichkeit Soft-Bullet-Bond nicht explizit verwendet, wird die Nord-LB Pfandbriefe künftig als eben solche klassifizieren, da es sich bei gedeckten Anleihen mit einer Möglichkeit zur Laufzeitverlängerung, die keine Conditional-Pass-Through-Struktur darstellen, um Soft-Bullet-Bonds handelt.

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