Datenschutz contra Steuerpflicht

Das Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern. Dagegen spricht auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht, wie das Finanzgericht Nürnberg (Aktenzeichen 3 K 596/22) entschieden hat.

Im vorliegenden Fall forderte der zuständige Finanzbeamte anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung konkretere Unterlagen an, die die Einkünfte aus einer Vermietung betrafen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich Auflistungen …

Dieser Artikel ist Teil unseres Online-Abo Angebots.


X