Eigentümer haften bei Verletzungen ihrer Mieter

Vermieter von Wohneigentum müssen für Schäden einstehen, die ihre Mietparteien auf einem zum Grundstück gehörenden vereisten Weg erleiden. Im Mietvertrag kann jedoch die Räum- und Streupflicht den Mietparteien auferlegt werden. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden (BGH VIII ZR 250/23).

Die Mieterin einer Eigentumswohnung stürzte an einem Morgen beim Verlassen des Mehrfamilienhauses auf dem vereisten Weg von der Haustüre zur Stra …

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