Erbschaftssteuer geht vor

Wenn zu einem Nachlass auch Geldmittel gehörten, die aber anderweitig verwendet wurden, dann kann der Erbe keine Stundung der Erbschaftssteuer verlangen. Das hat das Finanzgericht München entschieden (Aktenzeichen 4 K 308/20).

Zum konkreten Fall: Der Miterbe einer Wohnung und eines Bankguthabens beantragte beim zuständigen Finanzamt die zinslose Stundung der fälligen Erbschaftssteuer. Er hatte die Geldmittel für die Auszahlung der Miterben verwendet. Der …

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