Gemeinschaftseigentum: Verwalter in der Pflicht

Selbst wenn den Wohnungseigentümern Mängel am Gemeinschaftseigentum bekannt sind, entbindet dies den Verwalter nicht, sich selbst um diese Mängel zu kümmern. So lautet der Tenor eines höchstrichterlichen Urteils (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 101/19).

Der Fall: Nach einer fachmännischen Begutachtung der Balkonbrüstungen einer Wohnanlage und der Feststellung von Mängeln geschah jahrelang nichts. Die Angelegenheit kam zwar auf einer Eigent …

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