Maklerkosten: erste Missverständnisse

Am 23. Dezember 2020 ist die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers war es, die Käufer von selbstgenutztem Wohneigentum bei den Erwerbsnebenkosten zu entlasten. Käufer- und Verkäuferprovision werden durch die gesetzliche Regelung wechselseitig begrenzt. Leider gibt es nach Auskunft des IVD Mitte schon die ersten Missverständnisse aufseiten der Maklerkunden. So sei vielerorts kommuniziert worden, dass nach Inkrafttreten des neuen Maklergesetzes der Käufer grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht hat und erst dann zahlen muss, wenn nachgewiesen wurde, dass zuvor der Verkäufer seinen Anteil entrichtet hat.

Diese Aussage sei in dieser Allgemeinheit allerdings nicht zutreffend, so der IVD Mitte. Zwar gebe es einen sogenannten Zahlungsnachweis tatsächlich im neuen Gesetz, jedoch beziehe dieser sich ausschließlich auf die in der Praxis eher selten vorkommenden Fälle, in denen Maklerprovision vom Verkäufer auf den nicht zahlungspflichtigen Käufer per notarieller Klausel "übergewälzt" werden soll. Hingegen finde der Zahlungsnachweis keine Anwendung auf den Standardfall der hälftigen Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer. Hier gelte im Normalfall, dass mit Abschluss und Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages die Maklerprovision für beide Seiten fällig wird. Ein vorheriger Zahlungsnachweis des Verkäufers ist laut IVD Mitte nicht erforderlich.

(IVD-Mitte e.V.)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X