OLG Stuttgart kippt Kündigungsklausel der LBS

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil (Aktenzeichen 2 U 188/17) entschieden, dass eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Landesbausparkasse Südwest (LBS), die an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpft, unzulässig ist. Konkret ging es um folgende Klausel, gegen die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt hatte: "Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (...) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat."

Das Oberlandesgericht entschied nun, dass die Klausel den Bausparer tatsächlich unangemessen benachteilige. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 489 Absatz 1 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bau sparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(Oberlandesgericht Stuttgart)

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