Steuerpflichtige Sonderwünsche

Der Erwerb einer Eigentumswohnung unterliegt der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch für Sonderwünsche in der Ausstattung der Neubauwohnung, die nachträglich mit dem Bauträger vereinbart werden. Im konkreten Fall erwarb ein Ehepaar von einem Bauträger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Im Vertrag war unter anderem geregelt, dass die Kosten für mögliche Sonderwünsche, die von der Standardausstattung der Eigentumswohnung abweichen, vom Ehepaar als Käufer übernommen werden mussten. …

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