Umgehende Sanierung feuchter Wände

Wohnungseigentümer müssen Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigen, damit alle Mitglieder der Gemeinschaft ihre Einheiten dem Zweck entsprechend nutzen können. So müssen zum Beispiel feuchte Wände gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofs ((Aktenzeichen V ZR 203/17) umgehend saniert werden. Im entschiedenen Fall ging es um einen Altbau aus dem Jahr 1890, der 1986 in 15 Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufgeteilt worden war. Bei drei Einheiten im …

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