BaFin: Anordnung nach Geldwäschegesetz gegen N26

Quelle: N26 Bank GmbH

Wie die Aufsichtsbehörde BaFin heute mitteilt, hat sie am 20. Mai 2019 gegenüber der N26 Bank angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet. Laut BaFin erfolgt die Anordnung auf Grundlage der §6 Absatz 8 und §51 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).

Konkret habe die BaFin angeordnet, dass die N26 Bank

  • Rückstände im EDV-Monitoring abarbeiten müsse,
  • Prozessbeschreibungen und Arbeitsabläufe verschriftlichen müsse,
  • eine vorgegebene Anzahl von Bestandskunden neu zu identifizieren habe.

Diese Maßnahmen müssen laut BaFin jeweils innerhalb einer festgelegten Frist umgesetzt werden. Zudem habe die N26 Bank GmbH eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung zur Einhaltung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen.

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