Überarbeiteter EZB-Gebührenrahmen

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Die Europäische Zentralbank hat ihre geänderte Verordnung über Aufsichtsgebühren veröffentlicht, die das Ergebnis zweier öffentlicher Konsultationsverfahren ist. Sie hat zudem den damit zusammenhängenden Beschluss über die zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren verwendeten Daten aktualisiert. Der überarbeitete Rahmen gilt ab Beginn des Gebührenzeitraums 2020.

Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Gebühren, die die EZB bei den einzelnen von ihr beaufsichtigten Banken erhebt, und den Zeitpunkt ihres Einzugs. Beginnend mit dem Gebührenzeitraum 2020 wird die EZB die Mindestgebühr für kleinere weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions - LSIs) senken.

Um hierfür in Betracht zu kommen, dürfen die Gesamtaktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts höchstens eine Milliarde Euro betragen. Von dieser Änderung werden rund zwei Drittel der LSIs profitieren.

Eine weitere Änderung ist der Wechsel zu einer nachträglichen Inrechnungstellung der Aufsichtsgebühren. Dies bedeutet, dass den Banken künftig die der Aufsichtsbehörde tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden und nicht die geschätzten Kosten. Darüber hinaus wird die EZB vorhandene Aufsichtsdaten wiederverwenden, weshalb für die meisten Banken keine separate Datenerhebung erforderlich ist. Zukünftig wird die EZB die Gebühren für das jeweilige Kalenderjahr im zweiten Quartal des darauffolgenden Jahres einziehen. Die Gebühren für den Gebührenzeitraum 2020 werden folglich im zweiten Quartal 2021 eingezogen.

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