Einlagensicherung I

Sparkassenflair der unerwünschten Art

Dass zur Jahresmitte 2015 das Thema Einlagensicherung wieder einen gewissen Aufmerksamkeitsgrad erreichen würde, kommt nicht überraschend. Denn als Neuerung in der Kreditwirtschaft steht dieser Tage die Umsetzung der europäischen Einlagensicherung in nationales Recht an. Nachdem sich die deutsche Kreditwirtschaft in Brüssel lange für eine zügige Verabschiedung der Richtlinie zur Einlagensicherung stark gemacht und sich bei ihrem Inkrafttreten vor einem Jahr zufrieden gezeigt hatte, nach schwierigen Verhandlungen die historisch gewachsene Struktur einschließlich der Institutssicherung der beiden Verbünde erhalten zu haben. Seither hat immer wieder der hiesige Sparkassensektor dafür gesorgt, das Thema im Blickfeld der Medien und damit der Öffentlichkeit zu halten.

Zunächst ging es in monatelangen Debatten darum, zu welchen Anteilen denn der auf 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute veranschlagte Haftungstopf, von dem knapp 5 Milliarden Euro auf die Sparkassenorganisation entfallen, auf die Sparkassen, die Landesbanken und die Landesbausparkassen verteilt werden sollten. Als dann in der vorletzten Aprilwoche mit 49,4 Prozent, 44,1 Prozent und 6,5 Prozent endlich die Quoten geklärt waren und erleichtert von einer umfassenden und gezielten Ergänzung der Instrumente des Risikomonitorings, der Transparenzpflichten im Verbund, frühzeitiger Eingriffsrechte bei wirtschaftlichen Fehlentwicklungen und möglichen gegenseitigen Unterstützungen zur Verhinderung von Schieflagen bei den angeschlossenen Instituten gesprochen wurde, hatte man das Umfeld falsch eingeschätzt.

Sehr zum Leidwesen vieler Sparkassenleute sickerten vergleichsweise schnell Vorbehalte der BaFin gegen die Beschlusslage durch, die für eine Aufmerksamkeit in den Medien sorgten, wie man sie sich eigentlich nicht wünscht. Mit lautem öffentlichem Begleitkonzert der Medien musste dann in einer zweiten Runde kurz vor Pfingsten für den Fall der Sicherung einer Landesbank nachgebessert werden. Sollten die im Teilsicherungssystem aller Landesbanken vorhandenen Mittel diesbezüglich nicht ausreichen, wurde für die Inanspruchnahme von Sicherungsmitteln der Sparkassen und Landesbausparkassen in diesem Fall die zunächst vorgesehene Einstimmigkeit auf eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent verändert. Hintergrund für diese Anpassung, so hat der DSGV eingeräumt, waren in der Tat Vorgaben der Aufsicht. Dass mittlerweile auch der Sparkassenverband Westfalen-Lippe seine Mitte Juni beschlossene neue Satzung für ihren regionalen Sparkassenstützungsfonds dem Wortlaut der Rahmensatzung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes angepasst hat, stößt in der S-Gruppe und darüber hinaus auf hörbare Erleichterung.

Zugleich ist aber Verwunderung aufgekommen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung den Beschluss an eine Voraussetzung geknüpft haben, nämlich "dass verabredete zusätzliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Sicherungssystem zustande kommen. Sollte dies nicht der Fall sein, tritt automatisch die regionale Satzung in Kraft, die die Verbandsversammlung am 30. April 2015 beschlossen hatte", so heißt es in der Verlautbarung des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe. Begründet hat der Verband seine Haltung mit den noch viele Jahre laufenden Haftungsverpflichtungen der westfälisch-lippischen Sparkassen für die frühere WestLB. Ob diese Nebenabreden nur gesichtswahrende Rückzugseffekte sind oder sogar noch einmal für die BaFin interessant werden, war bei Redaktionsschluss noch nicht absehbar. Geschadet hat das gruppeninterne Gerangel in den überaus sensiblen Haftungsfragen der Sparkassenorganisation aber in jedem Falle - hierzulande wie auch in Brüssel. Von dort kommen übrigens neue Töne zu einer schnelleren Vergemeinschaftung der nationalen Einlagensicherungssysteme, die weder den Sparkassen noch dem Genossenschaftssektor gefallen können.

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