Recht und Steuern

Gebäudekosten müssen alle tragen

Die Kosten für den Betrieb eines Personenaufzugs und für die Reinigung eines gesamten Treppenhauses müssen von allen Miteigentümern einer Wohnanlage getragen werden, da sie das Gemeinschaftseigentum betreffen. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle unter dem Aktenzeichen 4 W 241/06 gilt dies grundsätzlich auch dann, wenn beispielsweise ein Wohnungseigentümer aufgrund der Lage seiner Wohnung im Erdgeschoss solche Gemeinschaftseinrichtungen im Haus nicht oder nur höchst selten nutzt. Allerdings kann sich ein Wohnungseigentümer von der Beteiligung an den Aufwendungen für einen Aufzug oder die Treppenhausreinigung befreien lassen, wenn die Teilungserklärung des Hauses dies vorsieht. Sie legt nach § 8 des Wohneigentumsgesetzes fest, welche Teile des Hauses Privateigentum darstellen und was genau zum Gemeinschaftseigentum gehört.

Die Teilungserklärung eines Hauses kann nach Fertigstellung und Verkauf aller in ihm enthaltenen Eigentumswohnungen nur noch mit der Zustimmung aller Miteigentümer verändert werden - und diese dürften sich schwer tun, einem einzelnen Wohnungseigentümer Kostenersparnisse zu ihren Lasten zu genehmigen. Daher empfiehlt es sich, vor dem Erwerb einer Eigentumswohnung die Teilungserklärung genau zu prüfen, ob sie im Einzelfall die gewünschte Vergünstigung gestattet.

(Wüstenrot)

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