Recht und Steuern

Keine Vorschrift zur Gartenpflege

Vertragliche Formulierungen bieten mitunter Raum für unterschiedliche Auslegungen. So waren Mieter und Vermieter eines Grundstücks verschiedener Auffassung, was unter einer ordnungsgemäßen Gartenpflege zu verstehen ist. Beide Parteien waren jeweils der Meinung, es sei im Vertrag ganz klar geregelt, welche Pflichten man zu erfüllen habe. So hieß es, der Mieter habe sich um die Pflege des Gartens zu kümmern. Tue er das nicht, so könne auf seine Kosten eine Firma damit beauftragt werden.

Nach einiger Zeit stellte der Vermieter fest, dass aus dem von ihm geschätzten englischen Rasen eine Wiese mit Klee und Unkraut geworden war. Das wollte er nicht so ohne weiteres hinnehmen. Er sah in dieser Verwilderung des Rasens einen klaren Vertragsbruch und forderte den Einsatz von Profis, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Doch nacheinander entschieden das Amts- und das Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 1 S 119/09, dass dem Eigentümer kein "Direktionsrecht" hinsichtlich der Gartengestaltung zustehe. So viel Freiheit müsse gestattet sein, dass jeder nach seinem Geschmack vorgehe. Wörtlich hieß es: "Wenn demgemäß die Beklagten eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehen, ist diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen." Nur bei einer offensichtlichen Vernachlässigung dürfe der Vermieter einschreiten.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X