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Die Krise der Fotovoltaikanlagen in Spanien - "Licht im Tunnel"?

Seit 2007 hat der Sektor der erneuerbaren Energien, insbesondere der der Energieproduktion durch Fotovoltaikanlagen, in Spanien mehrere Gesetzesänderungen erfahren. Hiervon betroffen sind vor allem die subventionierten Tarifregelungen.

Die Gesetzesänderungen haben sich negativ ausgewirkt und zu einer Ungleichbehandlung der Energieerzeuger je nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen geführt. Des Weiteren wurde der Sektor durch die Einführung neuer Steuern für die Stromproduktion belastet. Eine weitere Mitte des letzten Jahres angestoßene Reform steht kurz vor der Verabschiedung. Sowohl der Staatsrat ("Consejo de Estado") als auch die nationale Wettbewerbsbehörde ("Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia") haben ihr bereits zugestimmt. Durch diese Reform werden die Einnahmen von Fotovoltaikanlagen für die Energieerzeuger erneut sinken, und zwar - abhängig von der Anlagengröße - um bis zu 10 Prozent bei kleinen und bis zu 75 Prozent bei großen Anlagen.

Neues Stromgesetz

Infolge des neuen Stromgesetzes ("Ley del Sector Eléctrico"), das Ende Dezember 2013 in Kraft getreten ist, soll eine Finanzierung des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Einnahmen ohne staatliche Hilfe gewährleistet werden. Das neue Gesetz regelt, dass die Einspeisevergütungen an die Energieerzeuger nicht mehr direkt ausgezahlt sondern in Teilzahlungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren erbracht werden. Im Januar und Februar dieses Jahres wurden nur lediglich etwa 25 Prozent beziehungsweise etwa 44 Prozent der Einspeisevergütungen, auf die die Energieerzeuger Anspruch haben, ausgezahlt. Folge der reduzierten Einnahmen für die Energieerzeuger sind Liquiditätsengpässe bis hin zu erheblichen Zahlungsschwierigkeiten.

Daher ist es den Energieerzeugern kaum möglich, die von ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber den Bankinstituten zur Finanzierung ihrer neu angeschafften Anlagen zu erfüllen oder den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Instandhaltungs-, Wartungs- und anderen Dienstleistungsunternehmen nachzukommen. Hinzu kommt, dass angesichts staatlicher Versprechen, Subventionen für die nächsten 25 Jahre zu zahlen, die Finanzierungs- und Dienstleistungsverträge mit sehr langen Laufzeiten und ohne Kündigungsmöglichkeiten abgeschlossen wurden.

Möglichkeiten des Konkursrechts

Ungeachtet dessen, dass mit verschiedenen Rechtsmitteln gegen dieses Gesetz vorgegangen werden kann (nationale und internationale Klagen der Investoren, die die notwendigen Mittel und Möglichkeiten besitzen), ist es in den meisten Fällen ratsam, auf das Fortbestehen der Projekte zu vertrauen. Dafür ist es erforderlich, Wege zu finden, um die aufgetretenen Liquiditätsengpässe und Zahlungsschwierigkeiten zu überwinden.

Auf der Grundlage, dass die Projekte mittel- und langfristig rentabel sein können, gibt es Licht am Ende des Tunnels. Ziel ist es nun, den Tunnel auch zu beleuchten, den die Fotovoltaikanlagen durchschreiten müssen. Hierfür bietet das Konkursgesetz nach seiner letzten Reform einige Instrumente: die Refinanzierung der Projekte und/oder die Neuverhandlung der Verträge (zum Beispiel Wartungs- und Pachtverträge).

Das Andauern der Wirtschaftskrise in Spanien sowie die Tatsache, dass das Konkursverfahren in mehr als 90 Prozent der Fälle mit der Auflösung und Liquidation des Unternehmens endet (diese Zahl ist seit Inkrafttreten des Konkursgesetzes im September 2004 unverändert), hat den spanischen Gesetzgeber schließlich von der Notwendigkeit überzeugt, verstärkt sogenannte "vorkonkursrechtliche Mechanismen" zu schaffen.

Es handelt sich hierbei sowohl hinsichtlich Dauer und Kosten als auch der Erhaltung der Kreditwürdigkeit um sehr viel effizientere Maßnahmen als dies das förmliche und ordentliche gerichtliche Konkursverfahren anbietet. Die vorkonkursrechtlichen Mechanismen haben zum Ziel, die Verschuldung der Unternehmen, die aus operativer Sicht mittel- und langfristig lebensfähig sind, finanziell umzustrukturieren.

Angelehnt an die "Schemes of Arrangement" in England hat der spanische Gesetzgeber eine Reihe von Verfahren eingeführt, die gemeinsam haben, dass das Gericht nicht oder nur symbolisch beteiligt wird. Dies sind die Refinanzierungsvereinbarung ("Acuerdo de Refinanciación"), die gerichtlich genehmigte Refinanzierungsvereinbarung ("Acuerdo de Refinanciación Homologado"), der Außergerichtlicher Zahlungsvergleich ("Acuerdo Extra Judicial de Pago") sowie verschiedene Maßnahmen im Bereich der Refinanzierung und Restrukturierung von Unternehmen ("Refinanciacón y Refinanciación de Empresas").

Nach der Reform von 2014 steht dem Investor oder Refinanzierer eines sich in der Krise befindlichen Unternehmens eine Palette verschiedener Instrumente oder "Reiserouten", wie es die führende Konkursrechtsspezialistin Juana Pulgar ausdrückt, zur Verfügung, um Kapital zu investieren und Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten zu refinanzieren. Den Zugang zu all diesen Optionen ebnet die sogenannte vorkonkursrechtliche Mitteilung ("Comunicación de Preinsolvencia") des Art. 5 des spanischen Konkursgesetzes. Hierbei handelt es sich um eine einfache Mitteilung im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit welcher sich der Schuldner in der Situation eines bereits bestehenden oder drohenden Konkurses an das Handelsgericht wendet. Nach Erhalt der Mitteilung beschränkt sich der Urkundsbeamte ("Secretario Judicial") darauf, den Erhalt zu bescheinigen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich eine Insolvenzsituation vorliegt.

Vorkonkursrechtlichen Maßnahmen

Eine solche Mitteilung hat zur Folge, dass die Verpflichtung zur Beantragung des Konkurses für die darauf folgenden vier Monate ausgesetzt wird. Normalerweise wäre der Schuldner innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis oder Kennenmüssen seiner Situation verpflichtet, Konkursantrag zu stellen. Diese Verpflichtung trifft bei Unternehmen das Vertretungsorgan. Sie schützt den Schuldner vor möglichen Anträgen eines notwendigen Konkurses ("concurso necesario") durch die Gläubiger.

Der Schuldner hat nach Art. 5 bis des spanischen Konkursgesetzes folgende Möglichkeiten, die sich teilweise gegenseitig ausschließen:

- die Refinanzierungsvereinbarung als "Schutzschirm" gegen konkursrechtliche Anfechtungsklagen gemäß Art. 71 bis des spanischen Konkursgesetzes;

- die gerichtlich genehmigte Refinanzierungsvereinbarung der 4. Übergangsbestimmung ("Disposición Transitoria 4");

- der vorzeitige Vorschlag für einen Konkursvergleich ("Propuesta Anticipada de Convenio").

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der in 2013 eingeführte außergerichtliche Zahlungsvergleich für Kleinunternehmen und Freiberufler bisher praktisch ohne Bedeutung ist und Zweifel bezüglich der Effektivität bestehen.

Die Mitteilung der Konkurseröffnung nach Art. 5 bis des spanischen Konkursgesetzes bewirkt, dass Einzelzwangsvollstreckungen eingestellt werden müssen. Dies bedeutet, dass insbesondere Vollstreckungen, die aufgrund dinglicher Sicherheiten erfolgen, sowie solche, die Vermögensgüter und Rechte betreffen, welche für die Fortführung des betroffenen Unternehmens relevant sind, nicht mehr durchgeführt werden dürfen.

Die vorkonkursliche Mitteilung

Im Falle der gerichtlich genehmigten Refinanzierungsvereinbarung werden alle Vollstreckungen, die von Gläubigern mit Forderungen aus Kreditverträgen betrieben werden, eingestellt. Durch Art. 5 bis des spanischen Konkursgesetzes werden Einzelzwangsvollstreckungen, die das Vermögen des Schuldners "vernichten", ohne bedeutenden formalen oder materiellen Aufwand zeitbedingt ausgesetzt.

Dies ist von großer Bedeutung für den Sektor der erneuerbaren Energien. So wird den Unternehmen, die über Fotovoltaikanlagen verfügen, ermöglicht, die Stromerzeugung fortzusetzen, ohne dass Finanzinstitute in irgendeiner Art und Weise Zugriff auf die für den Geschäftsbetrieb notwendigen Vermögenswerte haben, die in der Regel mit einem dinglichen Recht gesichert sind (Hypotheken oder Pfandrechte an den Anlagen wie Fotovoltaikmodule, Transformatoren und Wechselrichter oder an den Einnahmen durch die Stromerzeugung).

Die Refinanzierungsvereinbarung: Mit der Reform von 2014 hat der Gesetzgeber versucht, den Abschluss von Refinanzierungsvereinbarungen zu erleichtern. Die Refinanzierungsvereinbarung ist in Art. 71 bis des spanischen Konkursgesetzes geregelt. Diese Vereinbarung ersetzt das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen durch eine einfache Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über das Erreichen der unterzeichnenden erforderlichen Mehrheit der Verbindlichkeiten (60 Prozent).

Die Voraussetzungen für eine solche Vereinbarung sind folgende:

- Das Vorliegen eines Sanierungsplans, der die Fortführung des Unternehmens kurz- (ein Jahr) und mittelfristig als möglich bestätigt sowie eine "erhebliche" Ausweitung der Kreditrahmen oder die Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen durch Verlängerung oder Ersetzung;

- die oben genannte qualifizierte Mehrheit von 60 Prozent der Verbindlichkeiten;

- die öffentliche Beurkundung der Vereinbarung mit Bescheinigung durch den Wirtschaftsprüfer des Unternehmens oder eines "ad hoc" ernannten.

Schutz vor Konkursanfechtung

Die Refinanzierungsvereinbarung ist aufgrund der vorgenannten Voraussetzungen gegen Konkursanfechtungen abgeschirmt beziehungsweise geschützt. Der Konkursverwalter wird lediglich versuchen können, dass die Bescheinigung für unwirksam erklärt wird, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit der Reform von 2014 neben der Refinanzierungsvereinbarung, die die vorgenannte Schutzschildfunktion aufweist, weitere Alternativen eingeführt wurden. Bei diesen ist eine Wiederaufnahme des Konkursverfahrens ausgeschlossen. Es handelt sich um die sogenannten "safe harbours", wonach bei Vereinbarungen, bei denen zwar nicht alle Voraussetzungen vorliegen, die aber trotzdem als positiv angesehen werden, zukünftige Konkursverfahren nicht aufgenommen werden dürfen.

Die Unternehmen, die erneubare Energie erzeugen, werden grundsätzlich finanziert und verfügen über Dienstleistungsverträge, die aufgrund entsprechender Liquiditätspläne abgeschlossen wurden. Problematisch ist jedoch, dass diese Liquiditätspläne auf zugesicherten staatlichen Subventionen beruhen. Mit der neuen Reform sollen diese Subventionen beschränkt werden. Vor diesem Hintergrund müssen zum Beispiel Zahlungsfristen bei Darlehensverträgen, Preise, Entschädigungszahlungen aufgrund von Dienstleistungsverträgen, Zeitpläne oder Zahlungsformen angepasst werden. Die Lösungen hierzu findet man im Konkursgesetz.

Die gerichtlich genehmigte Refinanzierungsvereinbarung: Es handelt sich hierbei um das "Meisterstück" der Reform von 2014. Hierbei soll eine Art Mechanismus mit verschiedenen Wirkungsrichtungen, welcher in anderen Rechtsordnungen erfolgreich ist, eingeführt werden.

Diese Vereinbarungen sind insbesondere aus folgenden Gründen in Spanien erfolgreich: geringere Mindestmehrheit als bei nicht-gerichtlich genehmigten Refinanzierungsvereinbarungen, bessere Schutzwirkung, gegebenenfalls die Erstreckung der Auswirkungen auf Gläubiger, die der Vereinbarung nicht zugestimmt haben.

Die erforderliche Mindestmehrheit, die für die Genehmigung einer Refinanzierungsvereinbarung benötigt wird, liegt bei 51 Prozent der Verbindlichkeiten "finanzierender Gläubiger". Der Rechtsbegriff der "Verbindlichkeiten finanzierender Gläubiger" ist zwar sehr weit auszulegen, jedoch fallen weder öffentliche Einrichtungen noch Gläubiger von Forderungen aus Handelsgeschäften darunter. Die Vereinbarung muss, wie dargestellt, einerseits zu einer deutlichen Verbesserung der verfügbaren Mittel führen und in formeller Hinsicht öffentlich beurkundet und mit der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers versehen sein. Die Wirkungen der Refinanzierungsvereinbarung auf die unbeteiligten Gläubiger richtet sich nach den im Folgenden dargestellten Mehrheiten ("cram down effect"):

- Wenn die Vereinbarung durch mindestens 51 Prozent der finanzierenden Gläubiger angenommen wird, greifen der Anfechtungsschutz und das "Fresh-Money"-Privileg (Zurverfügungstellung liquider Mittel, die im Konkursfall eine Masseforderung darstellen). Die Vereinbarung hat dann jedoch keine Wirkung auf die Gläubiger, die ihr nicht zugestimmt haben.

- Wenn die Vereinbarung durch mindestens 60 Prozent der finanzierenden Gläubiger angenommen wird und diese gerichtlich genehmigt wird, wirkt dies gegenüber den übrigen dinglich nicht gesicherten und nicht an der Vereinbarung beteiligten Gläubigern. Dies gilt nur insoweit, als dass nicht eine Stundung von mehr als fünf Jahren vereinbart wird.

- In Bezug auf dinglich gesicherte Gläubiger entfalten sich die oben genannten Wirkungen nicht auf solche Gläubiger, die der Vereinbarung nicht zugestimmt oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Vereinbarung durch finanzierende Gläubiger, die Inhaber von mindestens 65 Prozent der Verbindlichkeiten sind, unterschrieben wird.

- Wenn die Vereinbarung durch Gläubiger, die Inhaber von über 75 Prozent der Verbindlichkeiten gegenüber Bank- und Kreditinstituten sind, angenommen wird, können Refinanzierungsvereinbarungen mit folgenden verbindlichen Regelungen für sämtliche Gläubiger geschlossen werden: Wartefrist von fünf bis maximal zehn Jahren, unbegrenzter Schuldenerlass, die Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen am Schuldnerunternehmen, die Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital über fünf bis maximal zehn Jahre, Wandelanleihen, nachrangige Darlehen, Darlehen mit kapitalisierten Zinsen oder andere Finanzierungsinstrumente, die von der Originalverbindlichkeit abweichende Bedingungen enthalten können.

- Um Wirkungen auf Gläubiger, die der Vereinbarung nicht zugestimmt oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben und Inhaber dinglicher Sicherheiten sind, zu erreichen, wird eine Mehrheit von über 80 Prozent benötigt.

- Letztlich wird angenommen, dass im Falle von Konsortialkreditvereinbarungen die Kreditgläubiger die Refinanzierungsvereinbarung annehmen, sobald Gläubiger, die Inhaber von insgesamt 75 Prozent der Konsortialkreditverbindlichkeiten sind, zustimmen.

Attraktive Refinanzierung

Auch wenn die Regelung sehr kompliziert ist und das Gesetz viele Fragen offen lässt, die nur durch praktische Anwendung gelöst werden können, ist dennoch klar, dass den Gläubigern eine attraktive Möglichkeit zur Refinanzierung geboten wird. Dies liegt vor allem an der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensgeschwindigkeit: Dem Richter wird, ohne dass er die Vereinbarung materiell beurteilen muss, lediglich eine Frist von 15 Tagen eingeräumt, um eine Genehmigung zu erteilen.

Weitere Faktoren sind der Wirkungskreis und die reduzierten Reputationseinbußen. Der Schuldner kann nämlich vom Gerichtsekretär verlangen, dass die Verhandlungen vertraulich bleiben, was zum Ausschluss der Öffentlichkeit führt. Letztlich können die Schulden, die die Überlebensfähigkeit des Unternehmens belasten, umstrukturiert werden, was wiederum die Fortführung der Geschäftstätigkeit ermöglicht. Für Gesellschaften, die erneubare Energie erzeugen und deren Hauptgläubiger normalerweise der Kreditgeber ist, der den Kredit zum Bau der Anlagen gewährt hat, ist die gerichtlich genehmigte Refinanzierungsvereinbarung in den meisten Fällen das ideale Instrument, um Verschuldungsprobleme zu lösen.

Vorzeitiger Vorschlag für einen Konkursvergleich: Letztendlich bleiben dem Schuldner und seinen Gläubigern die Möglichkeiten, die im Rahmen eines gerichtlichen Konkursverfahrens geboten wird. Ein verkürztes Verfahren wird eingeleitet, sobald der vorzeitige Vorschlag für einen Konkursvergleich ausreichend Unterstützung gefunden hat. Dies ist der Fall, wenn der Vorschlag des Schuldners mit dem Konkursantrag vorgelegt wird und zehn Prozent der ordentlichen Insolvenzforderungen zustimmen. Mit Annahme kann ein Konkursverfahren keine Wirkungen mehr entfalten. Für die endgültige Genehmigung bedarf es des Einverständnisses von mehr als 50 Prozent der Gläubiger der ordentlichen Insolvenzforderungen, die durch den Konkursverwalter festgestellt werden müssen.

Die Verminderung der Kreditwürdigkeit, die mit Bekanntwerden des Verfahrens einhergeht, die Kosten des Konkursverfahrens selbst und - vor allem - die überlange Dauer von Gerichtsverfahren haben bisher verhindert, dass der vor zeitige Vorschlag für einen Konkursvergleich ein effektives Instrument ist, um Unternehmen zu retten.

Weitere Anreize sind notwendig

Die verschiedenen Möglichkeiten des spanischen Konkursgesetzes zur Umstrukturierung der Unternehmensverbindlichkeiten müssten durch weitere Anreize vervollständigt werden. Dies sind zum Beispiel neue liquide Mittel, welche 100 Prozent Masseforderungen selbst dann darstellen, wenn sie von Gesellschaftern stammen - unabhängig davon, ob die Refinanzierungsvereinbarung gerichtlich genehmigt wird oder nicht. Berücksichtigung der Ablehnung einer Refinanzierungsvereinbarung im Rahmen der Qualifizierung als Indiz für die schuldhafte Verursachung der Insolvenz. Ferner wären "außer-konkursale" Anreize buchhalterischer oder steuerlicher Art denkbar.

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