Recht und Steuern

Modernisierung durch Mieter

Der Vermieter kann sich zur Begründung einer Mieterhöhung nicht auf werterhöhende bauliche Maßnahmen des Mieters berufen, entscheid der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VII ZR 315/09. Der Beklagte ist seit April 1976 Mieter einer etwa 92 Quadratmeter großen Wohnung in Hamburg. Im Mietvertrag heißt es unter § 28: "Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten fachgerecht eine Gasheizung in sämtlichen Wohnräumen zu installieren und ein Badezimmer in den dafür vorgesehenen Raum zu installieren." Dieser Verpflichtung entsprechend baute der beklagte Mieter in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 verlangte die Vermieterin Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete von 450,28 Euro auf 539,95 Euro monatlich. Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung des Mieters in das Rasterfeld C4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. Das Amtsgericht hatte der auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht Hamburg hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hatte Erfolg.

Der BGH führt in rechtlicher Hinsicht aus: Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung quasi doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend vertraglicher Verpflichtung und später nochmals durch eine auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung. Für eine derartige Benachteiligung des Mieters bestehe kein rechtfertigender Grund.

Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mitsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat.

(IVD Süd)

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