Mietpreisbremse ist verfassungskonform

Quelle: Bundesverfassungsgericht

bild_raum stephan baumann

Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte „Mietpreisbremse“) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nun entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

Geklagt hatte zuvor eine Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung, die von ihrer Mieterin gerichtlich auf Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer abgesenkten Miete in Anspruch genommen wurde, weil die bei Mietbeginn vereinbarte Miete die höchstzulässige Miete überstiegen habe. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich unmittelbar gegen die überwiegend stattgebenden Entscheidungen der Fachgerichte und mittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Miethöhenregulierung sowie die vom Senat von Berlin erlassene Rechtsverordnung. Die Beschwerdeführerin rügte ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Darüber hinaus sieht sie sich in ihrem Grundrecht auf Eigentum und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Die Argumente der Beschwerdeführerin sind in Augen der Verfassungsrichter nicht hinreichend: „Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie schneidet Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten ab und kann damit zumindest die Voraussetzungen für einen Marktzugang einkommensschwächerer Mieter schaffen. Nicht auszuschließen ist zudem, dass die Miethöhenregulierung Wohnungssuchenden aus einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten, die bei einem Wohnungswechsel aufgrund gestiegener Mieten in ihrem bisherigen Stadtteil ohne Miethöhenregulierung keine für sie bezahlbare Wohnung hätten finden können, das Anmieten einer Wohnung in ihrer angestammten Umgebung ermöglicht.“

Die Reaktionen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse ließen nicht lange auf sich warten, unter anderem erklärte der bau- und wohnungspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Daniel Föst: „Nicht alles was verfassungskonform ist, ist politisch sinnvoll. Seit fast fünf Jahren gilt die Mietpreisbremse, doch die Mieten steigen trotzdem immer weiter. Die Mietpreisbremse ist politisch gescheitert und auch das ständige Nachjustieren zeigt keinen Effekt. Die Mieten steigen, weil in Deutschland über eine Millionen Wohnungen fehlen. Daran müssen wir arbeiten, nicht an der Verwaltung des Mangels. Die GroKo lässt die Mieter im Regen stehen, denn die Mietpreisbremse verhindert den so dringend benötigten Neubau. Die aktuellen Zahlen beweisen, dass Baugenehmigungen und Baufertigstellungen zurückgehen. Gegen steigende Mieten hilft nur mehr, schneller und günstiger zu bauen - alles andere ist Symptombehandlung, die langfristig keine heilende Wirkung hat."

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