Hausratversicherung nur einvernehmlich kündigen

Haben Ehegatten für eine gemeinsame Wohnung eine Hausratversicherung abgeschlossen, darf ein Ehegatte die Versicherung nur im Einvernehmen mit seinem Partner kündigen oder auf eine andere Wohnung umschreiben lassen. Kündigt er, ohne seinen Partner zu informieren, muss er diesem im Schadensfall den Schaden ersetzen, den dieser aufgrund des verloren gegangenen Versicherungsschutzes erleidet. Die Württembergische Versicherung weist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (4 UF 40/14) hin.

Ein Ehemann hatte nach dem Auszug aus der Wohnung, in der er zusammen mit seiner Ehefrau gelebt hatte, die bestehende Hausratversicherung auf seine neue Wohnung umgemeldet, in die er mit seiner neuen Partnerin eingezogen war. Seine Frau hatte er davon nicht informiert. Bei einem Einbruch eineinhalb Jahre später wurden der Ehefrau Schmuck und Besteck im Wert von etwa 25 000 Euro gestohlen. Da der Schaden nicht mehr versichert war, verklagte sie ihren Ex-Partner und bekam Recht.

Laut dem Urteil durfte sie darauf vertrauen, dass der Mann die Hausratversicherung für die Ehewohnung aufrechterhalte. Zumindest hätte er sie von der Ummeldung unterrichten müssen. Durch sein Verhalten habe der Mann die vermögensrechtlichen Fürsorgepflichten gegenüber seiner Frau verletzt.

Es sei auch davon auszugehen, dass die Frau selbst eine Hausratsversicherung abgeschlossen hätte, wenn ihr der fehlende Versicherungsschutz bekannt gewesen wäre. Dann hätte sie den erlittenen Schaden reguliert bekommen.

(Wüstenrot)

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