Nur marktübliches Disagio als Werbungskosten

Bei der Finanzierung einer Wohnimmobilie, die vermietet werden soll, kann ein Disagio (Darlehensabgeld) vereinbart werden. Dieser Teil der einzubehaltenden Kreditsumme gehört dann grundsätzlich zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Disagio muss allerdings marktüblich sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014, AZ 4K 1265/13. In seinem Urteil hat das Gericht mit Hinweis auf die fehlende Marktüblichkeit …

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