BaFin: Anordnung eines Moratoriums für die Greensill Bank

Foto: © Kai Hartmann Photography / BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute gegenüber der Greensill Bank AG wegen drohender Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Darüber hinaus ordnete die Aufsichtsbehörde an, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen und verbot dem Institut zudem Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind (Moratorium). Laut der Pressemitteilung sind die Maßnahmen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Die BaFin will mit dem Moratorium die Vermögenswerte in einem geordneten Verfahren sichern. Die aufseher weisen darauf hin, dass die Greensill Bank keine systemische Relevanz habe und keine Bedrohung der Finanzstabilität bestehe.

Die BaFin hat demnach in einer forensischen Sonderprüfung festgestellt, dass die Greensill Bank AG nicht in der Lage ist, den Nachweis über die Existenz von bilanzierten Forderungen zu erbringen, die sie von der GFG Alliance Group angekauft habe. Die Behörde hat daher bereits umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität und zur Risikobegrenzung der Greensill Bank erlassen und einen Sonderbeauftragten bei der Bank eingesetzt.

Die Finanzaufsicht weist am Ende der Meldung explizit darauf hin, dass die Einlagen der Kunden im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt seien. Die Greensill Bank gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) an, der die Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro schützt. Der Bundesverband deutsche Banken (BdB) weist zudem darauf hin, dass Kunden für sechs Monate nach Einzahlung einen Rechtsanspruch auf die Entschädigung von Einlagen bis zu 500 000 Euro haben, wenn die Einzahlung mit bestimmten Lebensereignissen zusammenhing wie beispielsweise dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie, Scheidung, Ruhestand oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Beträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, seien im Entschädigungsfall durch den Einleger gesondert schriftlich glaubhaft zu machen. Für eine Entschädigung müsse jedoch die BaFin zuvor den Entschädigungsfall feststellen. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts laut BaFin unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist.

Weiterhin weist der BdB noch darauf hin, dass darüber hinausgehende Einlagen bis zur Sicherungsgrenze von 74,694 Millionen Euro pro Einleger vom Einlagensicherungsfonds des BdB geschützt werden.

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