EZB-Beschlüsse

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Der Rat der Europäischen Zentralbank hat Ende März 2020 den Beschluss gefasst, ein neues zeitlich befristetes Programm zum Ankauf von Vermögenswerten des privaten und öffentlichen Sektors aufzulegen, um den ernsten Risiken entgegenzuwirken, die der Ausbruch und die rasant zunehmende Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und die Aussichten des Euroraums darstellen.

Das neue Pandemie-Notfallankaufprogramm (Pandemic Emergency Purchase Programme - PEPP) wird einen Gesamtumfang von 750 Milliarden Euro haben. Die Ankäufe werden bis Ende 2020 durchgeführt und umfassen alle Kategorien von Vermögenswerten, die im Rahmen des bereits bestehenden Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) zugelassen sind.

Bei den Ankäufen von Wertpapieren des öffentlichen Sektors richtet sich die Verteilung auf die einzelnen Länder weiterhin nach dem jeweiligen Kapitalschlüssel der nationalen Zentralbanken. Gleichzeitig werden die Käufe im Rahmen des neuen PEPP flexibel durchgeführt. Dadurch sind Schwankungen bei der Verteilung der Ankäufe im Zeitverlauf hinsichtlich der Anlageklassen und der Länder möglich. Für von der griechischen Regierung begebene Wertpapiere wird im Rahmen des PEPP eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Kriterien für die Ankauffähigkeit gewährt.

Der Rat der Europäischen Zentralbank wird die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des PEPP beenden, wenn er der Ansicht ist, dass die Phase der Coronavirus-/Covid-19-Krise überstanden ist, keinesfalls jedoch vor Jahresende.

Darüber hinaus hat der Rat der Europäischen Zentralbank beschlossen, dass die Bandbreite ankauffähiger Vermögenswerte im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) auf Commercial Paper von Nichtfinanzunternehmen ausgeweitet wird, sodass alle Commercial Paper mit ausreichender Bonität im Rahmen des CSPP angekauft werden können.

Als dritter Beschluss wurde die Lockerung der Anforderungen an die Sicherheiten durch Anpassung der wichtigsten Risikoparameter des Sicherheitenrahmens gefasst. Insbesondere wird der Rahmen für zusätzliche Kreditforderungen (Additional Credit Claims - ACC) auf Forderungen ausgeweitet, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Unternehmenssektors stehen. So wird sichergestellt, dass Geschäftspartner die Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems weiterhin in vollem Umfang nutzen können.

Der EZB-Rat sei entschlossen, seine Rolle bei der Unterstützung aller Bürgerinnen und Bürger des Euroraums in dieser äußerst schwierigen Zeit wahrzunehmen. Zu diesem Zweck wird die EZB sicherstellen, dass alle Sektoren der Volkswirtschaft von den günstigen Finanzierungsbedingungen profitieren können, die es ihnen ermöglichen, diesen Schock aufzufangen. Dies gilt für Familien, Unternehmen, Banken und Regierungen gleichermaßen.

Der Rat der Europäischen Zentralbank werde innerhalb seines Mandats alles tun, was erforderlich ist. Er sei voll und ganz bereit, seine Programme zum Ankauf von Vermögenswerten aufzustocken und deren Zusammensetzung anzupassen, in dem Umfang, wie es notwendig sei, und für so lange, wie es erforderlich sei. Der EZB-Rat werde alle Optionen und Möglichkeiten prüfen, um die Volkswirtschaft während dieser Krise zu unterstützen.

Sollten einige selbst auferlegte Beschränkungen die Europäische Zentralbank möglicherweise daran hindern, so zu handeln, wie es zur Erfüllung seines Mandats erforderlich ist, so werde der Rat der Europäischen Zentralbank die Überarbeitung dieser Beschränkungen in Erwägung ziehen, soweit es notwendig ist, damit sein Handeln in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehe, mit denen er konfrontiert werde. Die EZB werde nicht dulden, dass in einem Land des Euroraums Risiken für die reibungslose Transmission der Geldpolitik bestehen.

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