EZB-Sanktionen

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 20. August gegen die Crédit Agricole, S.A. eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 4,3 Millionen Euro erlassen. Maßgeblich für die Auferlegung der Strafe gegen die Bank war die Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals in fünf aufeinanderfolgenden vierteljährlichen Berichtszeiträumen und drei aufeinanderfolgenden Offenlegungen in den Jahren 2015 und 2016 ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 Absatz 3 CRR (Capital Requirements Regulation).

Ebenfalls am 20. August hat die EZB gegen die Crédit Agricole Corporate and Investment Bank eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 0,3 Millionen Euro erlassen. Maßgeblich für die Auferlegung der Strafe gegen die Bank war auch hier die Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals in drei aufeinanderfolgenden vierteljährlichen Berichtszeiträumen und zwei aufeinanderfolgenden Offenlegungen in den Jahren 2015 und 2016 ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 Absatz 3 CRR. Auch gegen die CA Consumer Finance hat die EZB auf gleicher Grundlage des Artikels 26 Absatz 3 CRR eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 0,2 Millionen Euro erlassen.

Die Befugnis der Europäischen Zentralbank zur Verhängung von Sanktionen beruht auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank. Gegen den Beschluss zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union unter Einhaltung der in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen und Fristen Einspruch erhoben werden.

Die Kernpunkte dieses Beschlusses können auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abgerufen werden.

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