Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

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Am 27. Januar 2022 genehmigte der Rat der Europäischen Zentralbank einen harmonisierten Ansatz für den Zugang zu Innertageskrediten in TARGET2 und Auto-collateralisation in TARGET2-Securities für zugelassene Geschäftspartner des Eurosystems, deren Zugang zu geldpolitischen Geschäften aufgrund von Risikoerwägungen oder nach einem Ausfall beschränkt wurde. Ferner beschloss der Rat der Europäischen Zentralbank, zugelassenen Geschäftspartnern des Eurosystems, die beschränkten Zugang haben und am Ende des Tages bei den Innertageskrediten einen die geltenden Obergrenzen überschreitenden Sollsaldo aufweisen, die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität zu gestatten. Hierfür fallen Strafzinsen an. Nähere Informationen zu diesen Änderungen werden Mitte 2022 im Rahmen der anstehenden Aktualisierung 2021/2022 der Leitlinien zur Umsetzung der Geldpolitik bereitgestellt.

Aktionsplans zur Umsetzung von Empfehlungen nach Vorfällen bei TARGET-Diensten im Jahr 2020. Am 16. Dezember 2021 genehmigte der Rat der Europäischen Zentralbank die Veröffentlichung eines umfassenden Aktionsplans zur Umsetzung der Empfehlungen einer unabhängigen Prüfung, die der EZB-Rat im November 2020 in Auftrag gegeben hatte. Anlass waren fünf größere Störungen bei TARGET2 und TARGET2-Securities im Jahr 2020 gewesen. Im Verlauf des Jahres 2021 wurden laut Europäischer Zentralbank bereits Maßnahmen zur Umsetzung mehrerer Empfehlungen vereinbart beziehungsweise ergriffen. Die übrigen Maßnahmen werden größtenteils bis Ende 2022 umgesetzt. Die Marktteilnehmer werden über die Umsetzung der Maßnahmen auf dem Laufenden gehalten. Der Aktionsplan und die Pressemitteilung hierzu sind auf der Website der EZB abrufbar.

Regelmäßige Einstufung der Zahlungssysteme im Euroraum. Am 17. Dezember 2021 billigte der Rat der Europäischen Zentralbank das Ergebnis der regelmäßigen Einstufung der Zahlungssysteme auf Grundlage von Daten aus den Jahren 2018 und 2019. Zweck der jährlichen Überprüfung sei es, die Zahlungssysteme im Euroraum zu ermitteln, die als systemrelevant (Systemically Important Payment Systems - SIPS) einzustufen sind und unter die SIPS-Verordnung fallen sollten. Ebenso sollen Zahlungssysteme ermittelt werden, die als nicht systemrelevante Großbetragszahlungssysteme und nicht systemrelevante Massenzahlungssysteme einzustufen sind. Das Ergebnis der Einstufung wird im ersten Quartal 2022 auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht.

Regelmäßige Aktualisierung der Dokumentation zum Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM). Am 17. Dezember 2021 genehmigte der EZB-Rat die aktualisierte Fassung der Dokumente "CCBM Manual of Procedures" und "CCBM Procedures for Eurosystem Counterparties" und billigte deren Veröffentlichung. Die CCBM-Dokumentation wird regelmäßig überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. Infolge der jüngsten Überprüfung wurden länderspezifische faktische Änderungen und eine Reihe von Aktualisierungen vorgenommen. Diese beschreiben den Umgang mit Geldbußen gemäß den Regelungen zur Abwicklungsdisziplin, die in der Zentralverwahrerverordnung vorgesehen sind. Die aktualisierte Dokumentation soll in Kürze auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht werden.

Gutachten zur Emission und Zuteilung von Schuldverschreibungen in der Europäischen Union. Am 17. Dezember 2021 nahm der EZB-Rat das Gutachten der Kontaktgruppe Anleihenmärkte (Debt Issuance Market Contact Group - DIMCG) zur Emission und Zuteilung von Schuldverschreibungen in der Europäischen Union zur Kenntnis und genehmigte dessen Veröffentlichung. Der EZB-Rat hatte die DIMCG im April 2020 als temporäres Forum eingerichtet. Die Kontaktgruppe sollte Sachverhalte identifizieren, die weiteren Effizienzsteigerungen und einer stärkeren Integration bei der Anleiheemission und Erstzuteilung im Wege stehen. Die Arbeit der Gruppe wurde von der Europäischen Zentralbank koordiniert. Alle wichtigen Interessenträger, die an der Wertschöpfungskette von Anleiheemissionen in Europa beteiligt sind, wurden miteinbezogen. In dem Gutachten werden etwaige Risiken, Kosten und Ineffizienzen im aktuellen Umfeld aufgezeigt und Möglichkeiten ausgelotet, die Emission und Erstzuteilung von Anleihen in Europa zu harmonisieren und effizienter zu gestalten. Das Gutachten und die Pressemitteilung hierzu sind auf der Website der EZB abrufbar.

Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder des Marktinfrastrukturrats. Am 22. Dezember 2021 beschloss der EZB-Rat, die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board - MIB) um ein Jahr, das heißt bis zum 31. Mai 2023, zu verlängern. Der Markinfrastrukturrat steuert das Alltagsgeschäft von TARGET2-Securities (T2S) und der übrigen TARGET-Dienste. Zudem steht er über die T2S-Governance-Struktur mit Marktteilnehmern in Verbindung.

Neues Mitglied im Marktinfrastrukturrat. Am 20. Januar 2022 ernannte der EZB-Rat Salvatore Luigi Alonzo, Leiter der Direktion Zahlungssysteme der Banca d'Italia, zum Mitglied des Marktinfrastrukturrats, das die Banca d'Italia vertritt. Salvatore Alonzos Amtszeit endet am 31. Mai 2023 zeitgleich mit der Amtszeit aller übrigen Mitglieder des Marktinfrastrukturrats. Alonzo ist Nachfolger von Giandomenico Scarpelli, der in den Ruhestand gegangen ist.

Stellungnahmen des Ethikausschusses der EZB. Am 16. Februar 2022 beschloss der EZB-Rat, den Umfang der proaktiven Veröffentlichung von Stellungnahmen auszuweiten, die der Ethikausschuss der EZB zu beabsichtigten privaten Aktivitäten von aktuellen und künftigen hochrangigen Funktionsträgern der Europäischen Zentralbank abgibt. Dies gilt für ab Januar 2022 angegebene Aktivitäten. Mit dieser zusätzlichen Transparenzmaßnahme unterstreicht der EZB-Rat sein Engagement für gute Führung und Governance.

Änderung der Leitlinie über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute. Am 6. Januar 2022 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2022/67 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/830 (EZB/2021/11) über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2022/1). Die Änderungen sollen mehr Klarheit bewirken und sind technischer Natur. Sie traten am 1. Februar 2022 in Kraft.

Jahresbericht 2020 über den Schutz der Vertraulichkeit der von der EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhobenen statistischen Einzeldaten. Am 10. Februar 2022 genehmigte der EZB-Rat den Jahresbericht über den Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die die Europäische Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhebt, und genehmigte die Veröffentlichung einer Zusammenfassung des Berichts. In dem Bericht wird untersucht, inwieweit durch die Umsetzung einheitlicher Regeln und Mindeststandards, die die EZB festgelegt hat, die unrechtmäßige Offenlegung und unberechtigte Verwendung von vertraulichen statistischen Daten verhindert werden. Das Fazit lautet, dass das Europäische System der Zentralbanken nach wie vor gewährleistet, dass vertrauliche statistische Daten den erforderlichen Maßnahmen entsprechend geschützt sind und dass 2020 keine Vorfälle verzeichnet wurden. Die Zusammenfassung wird in Kürze auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht.

Änderung der Leitlinie über die Einrichtung eines Systems für die Produktion und das Beschaffungswesen im Eurosystem. Am 17. Dezember 2021 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2021/2322 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2021/56). Mit den Änderungen werden interne Regelungen näher spezifiziert, die eine vollständige Trennung zwischen der Rechnungslegung einer öffentlichen Druckerei und der Rechnungslegung ihrer jeweiligen öffentlichen Stelle (Grundsatz der Unabhängigkeit) gewährleisten sollen. Sie sollen außerdem klarstellen, über welche Möglichkeiten der horizontalen Kooperation eine nationale Zentralbank verfügt, die ihre Druckerei schließt.

Einhaltung der EBA-Leitlinien über die Überschreitung von Großkreditobergrenzen. Am 17. Dezember 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Ausnahmefälle, in denen Institute die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreiten, und des Zeitraums und der Maßnahmen zur Wiederherstellung deren Einhaltung gemäß Artikel 396 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2021/09) einhält. Die Leitlinien sollen zuständige Behörden bei der Beurteilung von Überschreitungen der in der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation - CRR) festgelegten Großkreditobergrenzen behilflich sein und sicherstellen, dass die Beurteilung umsichtig und auf einheitliche Weise durchgeführt wird, der Ansatz aber einfach bleibt.

Einhaltung der gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen. Am 29. Dezember 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die von ihr direkt beaufsichtigten bedeutenden Institute die gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie (EU) 2013/36 und der Richtlinie (EU) 2014/65 (ESMA35-36-2319 - EBA/GL/2021/06) einhält. Durch die Leitlinien sollen Eignungsbeurteilungen innerhalb der Finanzsektoren der EU weiter verbessert und harmonisiert werden, um in den Finanzinstituten solide Governance-Regelungen sicherzustellen.

Bestände des Eurosystems an Wertpapieren für geldpolitische Zwecke Quelle: EZB

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