Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

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Bestände des Eurosystems an Wertpapieren für geldpolitische Zwecke Quelle: EZB

Am 22. Januar 2021 beschloss der Rat der Europäischen Zentralbank nach seiner jährlichen Überprüfung dieser Verzeichnisse, dass der Markt SI ENTER in das Verzeichnis der im Sicherheitenrahmen des Eurosystems zugelassenen nicht geregelten Märkte aufgenommen wird. Außerdem wird das Verzeichnis der im Sicherheitenrahmen des Eurosystems anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag um die folgenden beiden Institutionen ergänzt: UAB Valstybes investicinis kapitalas (VIK) und Slovenská zárucná a rozvojová banka, a.s. (SZRB). Beide Verzeichnisse stehen auf der EZB-Website zur Verfügung.

GLRG III: Am 29. Januar 2021 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2021/124 (EZB/2021/3) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III). Zudem beschloss der Rat der Europäischen Zentralbank, dass bis zum 15. Februar 2021 Folgendes gilt: a) Änderungen bei der Zusammensetzung einer GLRG-III-Gruppe durch die Aufnahme neuer GLRG-III-Gruppenmitglieder sind beschränkt auf Institute, die nicht Teil einer anderen anerkannten GLRG-III-Gruppe

PEPP: Am 10. Februar 2021 erließ der EZB-Rat einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (Pandemic Emergency Purchase Programme – PEPP) (EZB/2020/17). Der überarbeitete Rechtsakt (Beschluss (EU) 2021/174 (EZB/2021/6)) setzt die Beschlüsse des EZB-Rats vom 10. Dezember 2020 zu den Pandemie-Notfallrefinanzierungsgeschäften um.

TARGET2-Securities: Am 22. Januar 2021 billigte der EZB-Rat technische Änderungen am TARGET2-Securities Framework Agreement und am TARGET2-Securities Currency Participation Agreement. Die Änderungen beziehen sich auf Anhang 1 (Definitions), Anhang 5 (T2S Service Description), Anhang 8 (Governance) und Anhang 9 (Change and Release Management). Die Vertragsparteien werden die überarbeiteten Dokumente in Kürze unterzeichnen.

Neues Mitglied des Überwachungsausschusses für den EuroSTR: Am 15. Februar 2021 ernannte der Rat der Europäischen Zentralbank Imène Rahmouni-Rousseau, Generaldirektorin Finanzmarktoperationen, mit unmittelbarer Wirkung zum neuen EZB-Mitglied des Überwachungsausschusses für den Euro Short-Term Rate (EuroSTR). Sie löse Cornelia Holthausen ab, die diese Rolle zuvor innegehabt hatte und vor Kurzem neue Aufgaben in der EZB übernommen habe. Der EuroSTR-Überwachungsausschuss prüft, evaluiert und berichtet über sämtliche Aspekte des Feststellungsprozesses für den EuroSTR gemäß den Regelungen der EuroSTR-Leitlinie. Weitere Informationen zum EuroSTR-Überwachungsausschuss stehen auf der Website der EZB zur Verfügung.

Überarbeitete Verordnungen: Am 22. Januar 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Verordnung EZB/2021/1 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) und die Verordnung EZB/2021/2 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung). Mit der Neufassung der Verordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht umfasse die Definition von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten nun auch systemrelevante Wertpapierfirmen. Außerdem wurden demnach die Bedingungen geändert, zu denen Mittel auf die Mindestreserveanforderungen angerechnet werden, und die Regelungen für die Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis wurden angepasst. Die Neufassung der Verordnung über die MFI-Bilanz werde ab 2022 zur Bereitstellung neuer Statistiken für die Analyse monetärer Entwicklungen sowie der Entwicklung der Kreditvergabe im Euroraum führen. Im Februar 2020 wurde der Entwurf der überarbeiteten Verordnung über die MFI-Bilanz zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Eine Feedback-Erklärung steht auf der Website der Europäischen Zentralbank zur Verfügung. In ihr werden die im Zuge dieses Konsultationsverfahrens eingehenden Antworten sowie die anschließend in die Neufassung der Verordnung über die MFI-Bilanz einfließenden Änderungen zusammengefasst.-

Aufsichtsprioritäten für 2021: Am 19. und 26. Januar 2021 erhob der Rat der Europäischen Zentralbank keine Einwände gegen die Vorschläge des Aufsichtsgremiums, einerseits die Informationen zu den Aufsichtsprioritäten für 2021 und die Bewertung von Risiken und Schwachstellen sowie andererseits die aggregierten Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) 2020 zu veröffentlichen. Die Aufsichtsprioritäten für 2021, die Bewertung von Risiken und Schwachstellen, der SREP-Bericht und die zugehörige Pressemitteilung sind auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht abrufbar.

Aufsichtsprioritäten für 2021: Am 19. und 26. Januar 2021 erhob der Rat der Europäischen Zentralbank keine Einwände gegen die Vorschläge des Aufsichtsgremiums, einerseits die Informationen zu den Aufsichtsprioritäten für 2021 und die Bewertung von Risiken und Schwachstellen sowie andererseits die aggregierten Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) 2020 zu veröffentlichen. Die Aufsichtsprioritäten für 2021, die Bewertung von Risiken und Schwachstellen, der SREP-Bericht und die zugehörige Pressemitteilung sind auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht abrufbar.

Quick-Fix der CRR: Am 27. Januar 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber zu informieren, dass die Europäische Zentralbank in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute folgende EBA-Leitlinien einhält: a) die EBA-Leitlinien zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungspflichten in Übereinstimmung mit den infolge der Covid-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen ("Quick-Fix") der CRR (EBA/GL/2020/11) und b) die Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/ GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel zwecks Sicherstellung der Einhaltung der infolge der Covid-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen ("Quick-Fix") der CRR (EBA/GL/2020/12).

Der CRR-Quick-Fix gehört zu einer Reihe von Maßnahmen europäischer Institutionen, die den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Institute in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entgegenwirken sollen. Neben der Flexibilität, die die bestehenden Regelungen bereits bieten, sieht der CRR-Quick-Fix bestimmte Anpassungen der Eigenkapitalverordnung vor. Hierzu gehören befristete Maßnahmen, die unter anderem die Kreditvergabe an Unternehmen und private Haushalte verbessern sollen, um so die Wirtschaft der Europäischen Union zu unterstützen.

Indikatoren für die globale systemische Relevanz: Am 8. Februar 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien zur Festlegung der Indikatoren für die globale systemische Relevanz und deren Offenlegung (EBA/GL/2020/14) einhält. Die Leitlinien legen die Daten und Indikatoren fest, die (erstmals 2021 auf Basis der Informationen von Ende 2020) bei der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) heranzuziehen sind. Die EBA-Methodik orientiert sich eng am Ansatz des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) für die global systemrelevanten Banken (BSCS-Bezeichnung: G-SIBs) und den neuen Anforderungen der fünften Eigenkapitalrichtlinie (CRD V).

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