Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Marktoperationen: Der EZB-Rat fasste einen Beschluss über die im Zusammenhang mit der Berechnung des Zinssatzes für GLRG II maßgeblichen Meldevorschriften in Bezug auf bestimmte Transaktionen, die ein an den GLRG II teilnehmendes Institut 2017 durchgeführt hatte. Die Transaktionen beinhalteten eine Umwandlung von Krediten in Kapitalbeteiligungen. Dabei wurden Kredite, die der GLRGII-Teilnehmer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gewährt hatte, durch eine Kapitalbeteiligung des GLRG-II-Teilnehmers an diesen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ersetzt. Die Kreditvergabe des GLRG-II-Teilnehmers an die Realwirtschaft hat sich infolge dieser Transaktionen nicht verringert. Der EZB-Rat beschloss, dass diese Transaktionen als eine Neuklassifizierung und nicht als eine Rückzahlung der an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften vergebenen Kredite zu melden sind. Der Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) hatte einer solchen Situation nicht Rechnung getragen. Der EZB-Rat beschloss zudem, dass diese Meldevorschrift auch auf andere GLRG-II-Teilnehmer, die solche Transaktionen durchgeführt haben, Anwendung finden kann.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr: Am 25. Januar 2019 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2019/3 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des Target-2-Securities-(T2S)- Vorstands. Dem Rechtsakt ging eine Überprüfung der Tätigkeit des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board – MIB) voraus. Die Überprüfung hat ergeben, dass für das effiziente Funktionieren des MIB keine speziellen Formate, wie der T2S-Vorstand, erforderlich sind. Der Beschluss ist auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 30. Januar 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Vergütung der Mitglieder des Direktoriums und der gehobenen Führungsebene der Narodowy Bank Polski (CON/2019/3) auf Ersuchen des polnischen Parlaments Sejm. Am 1. Februar 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu Beschränkungen bei Barzahlungen in Spanien (CON/2019/4), um die ihn die Banco de España im Namen des Staatssekretärs für Finanzen ersucht hatte. Am 12. Februar 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Verbot der Verwendung der 500-Euro-Banknoten und zu bestimmten Änderungen an den Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche in Dänemark (CON/2019/5) auf Ersuchen der dänischen Finanzaufsichtsbehörde Finanstilsynet.

Am 13. Februar 2019 erließ der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (CON/2019/6) auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union. Am 15. Februar 2019 erließ der EZB-Rat eine Stellungnahme zur Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Mikrokrediten in Griechenland (CON/ 2019/7) auf Ersuchen des griechischen Finanzministeriums. Am 14. Februar 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Corporate-Governance-Empfehlung der EZB an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banque centrale du Luxembourg (EZB/2019/6). Die Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Am 20. Februar 2019 erfolgte die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der EZB für das Geschäftsjahr 2018 durch den EZB-Rat. Der Managementbericht für das Jahr 2018 wurde als Teil des erweiterten Jahresabschlusses der EZB veröffentlicht.

Mitglieder des EZB-Ethikausschusses und -Prüfungsausschusses: Am 20. Februar 2019 bestätigte der EZB-Rat Patrick Honohan als Mitglied des EZB-Ethikausschusses und des EZB-Prüfungsausschusses für eine weitere Amtszeit von drei Jahren ab dem 1. April 2019.

Statistiken: Am 14. Februar 2019 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung eines Berichts über die Ergebnisse einer Umfrage zur qualitativen Bestandsaufnahme zum IReF des ESZB sowie Änderungen, die auf den diesbezüglichen Webseiten der EZB, insbesondere in Bezug auf das Banks' Integrated Reporting Dictionary und das IReF vorgenommen wurden. Der vom Ausschuss für Statistik des ESZB erstellte Bericht enthält sachliche Informationen über die eingegangenen Rückmeldungen der Bankenbranche zu allgemeinen Überlegungen und hochprioritären fachlichen Fragen, die Bestandteil der Umfrage waren. Der Bericht ist auf der Website der EZB abrufbar.

Am 20. Februar 2019 ernannte der EZB-Rat Silke Stapel-Weber, Generaldirektorin Statistik, zur Vorsitzenden des Ausschusses für Statistik des Eurosystems/ ESZB. Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember 2019 und somit gleichzeitig mit der Amtszeit aller übrigen Vorsitzenden der Eurosystem-/ESZB-Ausschüsse.

Bankenaufsicht: Am 31. Januar 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Beschluss EZB/2019/4 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüsse zu erlassen. Dieser-Beschluss-definiert-den-Rahmen,-indem die EZB, als die zuständige Behörde, ihre Befugnis zum Erlass einer beträchtlichen Anzahl von Beschlüssen, die im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehen, vom EZB-Rat auf die obere Führungsebene der EZB übertragen darf, um das Beschlussfassungsverfahren zu vereinfachen. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

Am 31. Januar und am 19. Februar 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen Vorschläge des Aufsichtsgremiums, den Bedeutungsstatus bestimmter beaufsichtigter Kreditinstitute zu ändern. Die Liste der beaufsichtigten Unternehmen wird regelmäßig aktualisiert und ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.-Zudem-findet-jährlich-eine-Bewertung der Bedeutung von Kreditinstituten statt, deren Ergebnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (die entsprechende Pressemitteilung vom 14. Dezember 2018 ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar).

Am 1. Februar 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, einen Bericht über die Gesamtergebnisse des Stresstests 2018 des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu veröffentlichen. Der Bericht sowie die diesbezügliche Pressemitteilung sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar. Am 5. Februar 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Methodik und den Meldebogen für den 2019 durchzuführenden Liquiditätsstresstest zu genehmigen. Beide Dokumente, eine Pressemitteilung sowie eine allgemeine Präsentation zu der Sensitivitätsanalyse des Liquiditätsrisikos - dem für 2019 geplanten aufsichtlichen Stresstest - sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 15. Februar 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) darüber zu informieren, dass die EZB im Hinblick auf die von ihr direkt beaufsichtigten bedeutenden Kreditinstitute die EBA-Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (EBA/GL/ 2018/02), die EBA-Leitlinien zu den überarbeiteten gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess und aufsichtliche Stresstests (EBA/GL/2018/03) und die EBA-Leitlinien zu institutsinternen Stresstests (EBA/GL/2018/04) einzuhalten beabsichtigt.

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