Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Mindestreserve-Soll: Am 5. Juni 2020 genehmigte der Rat der Europäischen Zentralbank den unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen für das Jahr 2021 sowie den unverbindlichen Kalender für das Mindestreserve-Soll und die Mindestreserve-Erfüllungsperioden des Eurosystems im Jahr 2021. Außerdem genehmigte er eine Änderung, mit der das Ende der achten Mindestreserve-Erfüllungsperiode 2020 um eine Woche vorverlegt wurde, um sie mit dem Terminplan für die Sitzungen des EZB-Rats 2021 in Einklang zu bringen, der vor Kurzem genehmigt und veröffentlicht wurde. Die Kalender sind zusammen mit zwei Pressemitteilungen auf der EZB-Website abrufbar.

Rahmen für zusätzliche Kreditforderungen: Am 8. Juni 2020 genehmigte der EZB-Rat Anträge von zwei nationalen Zentralbanken (NZBen) auf Einrichtung neuer temporärer Rahmen für zusätzliche Kreditforderungen (Additional Credit Claims - ACC) und genehmigte darüber hinaus Änderungen an den bestehenden Rahmen von zwei weiteren NZBen. Die ACC-Rahmen wurden 2011 eingeführt, damit NZBen des Eurosystems bestimmte Kreditforderungen vorübergehend als Sicherheit akzeptieren können, die die in den Allgemeinen Regelungen festgelegten Zulassungskriterien und/oder Bonitätsanforderungen nicht erfüllen. Das vom EZB-Rat am 7. April 2020 verabschiedete Maßnahmenpaket zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten beinhaltet die Möglichkeit einer weiteren Ausweitung der ACC-Rahmen. Die Annahme dieser Rahmen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den EZB-Rat. Weitere Einzelheiten zu den ACC-Rahmen sind auf der EZB-Website abrufbar.

Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen: Am 9. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, dass die Änderungen an den Parametern der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III), die durch die Änderungsbeschlüsse EZB/2020/13 und EZB/2020/25 eingeführt wurden, und die außerordentlichen Umstände, die zu diesen Änderungen führten, objektive Gründe darstellen, von den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Beschlusses EZB/2019/21 dargelegten Bedingungen abzuweichen. Dementsprechend beschloss der EZB-Rat, Änderungen an der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen zuzulassen, sodass die Aufnahme neuer Mitglieder in GLRG-III-Gruppen möglich ist. Nur Institute, die noch nicht als Einzelinstitut an einem GLRG-III-Geschäft teilgenommen haben beziehungsweise nicht Teil einer anderen anerkannten GLRG-III-Gruppe sind, können aufgenommen werden. Für die Aufnahme neuer Mitglieder in eine GLRG-III-Gruppe wird eine Nachfrist bis zum 17. August 2020 gewährt, sodass etwaige Änderungen an der Zusammensetzung einer Gruppe erst mit Wirkung des fünften GLRG-III-Geschäfts gelten würden. Nähere Einzelheiten sind auf der EZB-Website abrufbar.

Geschäfte in US-Dollar: Am 17. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, die Frequenz der liquiditätszuführenden Geschäfte in US-Dollar mit einer Laufzeit von sieben Tagen mit Wirkung zum 1. Juli 2020 von täglich auf drei Mal pro Woche zu ändern. Angesichts einer deutlich gesunkenen Nachfrage nach diesen Geschäften waren sich die am Swap-Netzwerk beteiligten Zentralbanken (das Federal Reserve System, die EZB, die Schweizerische Nationalbank, die Bank of Canada, die Bank of Japan und die Bank of England) einig, dass eine geringere Frequenz die Wirksamkeit dieser Geschäfte zur Absicherung gegen Liquiditätsengpässe nicht gefährden würde. Dieses abgestimmte Vorgehen wurde über eine gemeinsame Pressemitteilung bekannt gegeben, die gleichzeitig auf den Websites sämtlicher am Swap-Netzwerk beteiligten Zentralbanken veröffentlicht wurde.

Bereitstellung von Liquidität in Euro: Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat die Einrichtung einer Eurosystem Repo Facility for Central Banks (EUREP), mit der zahlreichen Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets gegen im Voraus festgelegte Garantien und Bedingungen Liquidität in Euro bereitgestellt werden kann, um Bilanzrisiken entgegenzuwirken und gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Liquidität nachfragenden Zentralbanken herzustellen. Nähere Einzelheiten sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen, die auf der EZB-Website abrufbar ist.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr: Am 29. Mai 2020 billigte der EZB-Rat eine aktualisierte Verfahrensordnung für die TARGET2-Securities Central Securities Depositories Steering Group (T2S CSG). Mit der Aktualisierung wird eine Empfehlung des T2S External Examiner umgesetzt, eine Reihe feststehender Tagesordnungspunkte für die Sitzungen der T2S CSG förmlich zu dokumentieren. Die aktualisierte Verfahrensordnung ist auf der EZB-Website abrufbar. Am 29. Mai 2020 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung des T2S-Jahresabschlusses für 2019, der einer vollständigen, unabhängigen externen Prüfung unterzogen wurde. Mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses wird eine Verpflichtung aus dem T2S Framework Agreement erfüllt. Er soll T2S-Kunden und -Stakeholder sowie die breite Öffentlichkeit über die finanzielle Situation von T2S informieren.

Am 18. Juni 2020 genehmigte der Rat der Europäischen Zentralbank die Preispolitik für den neuen T2-Dienst, die auf den derzeitigen TARGET2-Preisen basiert, sowie ihre Veröffentlichung auf der EZB-Website zu einem späteren Zeitpunkt. T2 ist ein neuer Dienst, der mit Umsetzung des T2-T2S-Konsolidierungsprojekts eingeführt wird. Der derzeitige TARGET2-Dienst wird sich folglich aus zwei verschiedenen Komponenten zusammensetzen: zentrales Liquiditätsmanagement (Central Liquidity Management - CLM) und Echtzeit-Brutto-Abwicklung (Real-time Gross Settlement - RTGS). Die T2-Preispolitik kann in Abhängigkeit von der Entwicklung des RTGS-Volumenwachstums nach zwei Jahren überprüft werden. Nähere Einzelheiten werden zu gegebener Zeit auf der Website der EZB veröffentlicht.

Bankenaufsicht: Am 26. Mai 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Veröffentlichungspolitik für Memoranda of Understanding (MoUs) im Bereich der Aufsicht zu genehmigen, die von der EZB mit nationalen zuständigen Behörden der EU, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) teilnehmen, sonstigen nationalen oder EU-Behörden und Behörden in Drittstaaten vereinbart werden. Geleitet vom Grundsatz der Transparenz ist in der Veröffentlichungspolitik grundsätzlich die Veröffentlichung aller MoUs im Bereich der Aufsicht vorgesehen, die von der EZB ausgehandelt und in eigenem Namen unterzeichnet wurden, wenn der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung eines MoU im Bereich der Aufsicht nicht ein gemäß den Kriterien in Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 identifizierter Grund entgegensteht.

Am 2. Juni 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, einen Bericht mit den zentralen Ergebnissen der 2019 durchgeführten Datenerhebung zu Kreditvergabestandards zu veröffentlichen. Der Bericht bietet einen einzigartigen Einblick in die Kreditvergabestandards und -praxis im gesamten Euroraum, die für die Stabilität der bedeutenden Institute in der Region von entscheidender Bedeutung sind. Der Bericht ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 4. Juni 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die endgültigen Ergebnisse eines Comprehensive Assessment von fünf kroatischen Banken (Zagrebacka banka, Privredna banka Zagreb, Erste & Steiermärkische Bank, OTP banka Hrvatska und Hrvatska postanska banka) sowie von UBS Europe SE und Bank of America Merrill Lynch International Designated Activity Company zu billigen. Das erste Comprehensive Assessment wurde infolge des Ersuchens Kroatiens um eine enge Zusammenarbeit mit der EZB durchgeführt. Das zweite Comprehensive Assessment war erforderlich geworden, nachdem die Banken vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ihre Geschäftsaktivität aus dem Vereinigten Königreich ins Eurogebiet verlagert hatten, da diese Banken aufgrund ihrer Größe unter die direkte Aufsicht der EZB fallen. Zwei Pressemitteilungen sind zusammen mit den vollständigen Ergebnissen der Comprehensive Assessments, deren Veröffentlichung die betroffenen Banken zugestimmt haben, auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 9. Juni 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Absicht zu informieren, in Bezug auf die direkt von der EZB beaufsichtigten bedeutenden Institute den Leitlinien der EBA vom 4. Mai 2020 zur Bestimmung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2020/04) nachzukommen.

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