Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Externe Kommunikation: Am 23. September 2019 beschloss der EZB-Rat, weitere Daten zu den Devisenmarktinterventionen der EZB zur Verfügung zu stellen. Ab April 2020 wird die EZB diese Daten in Tabellenform auf ihrer Website und im EZB-Jahresbericht veröffentlichen. Die Tabelle führt sämtliche historischen Daten zu den seit 1999 durchgeführten Devisenmarktinterventionen auf. Auf Quartalsbasis gibt sie Aufschluss darüber, ob die EZB während des vierteljährlichen Betrachtungszeitraums interveniert hat. Wenn dies der Fall war, enthält die Tabelle Angaben zu Zeitpunkt und Art der Intervention (unilateral, koordiniert oder im Zusammenhang mit WKM II), zum Gesamtbetrag und dazu, ob es sich um einen An- oder Verkauf handelt. Zudem erfolgt eine Aufgliederung nach Währungen. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB abrufbar.

Geldpolitik: Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat folgende geldpolitische Sondermaßnahmen: Die Nettoankäufe werden im Rahmen des EZB-Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme - APP) in einem monatlichen Umfang von 20 Milliarden Euro ab dem 1. November 2019 wieder aufgenommen. Die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere werden bei Fälligkeit weiterhin vollumfänglich wieder angelegt. Die Möglichkeit des Erwerbs von Wertpapieren mit einer Rendite unterhalb des Zinssatzes für die Einlagefazilität wird im erforderlichen Umfang auf alle Teile des APP ausgeweitet. Ein zweistufiges System für die Verzinsung der Reserveguthaben, bei dem ein Teil der Überschussliquidität der Institute vom negativen Einlagenzinssatz befreit ist, wird eingeführt. Einige der wesentlichen Parameter der dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) werden geändert (siehe auch Marktoperationen).

Marktoperationen: Am 8. August 2019 billigte der EZB-Rat den unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen und die Mindestreserve-Erfüllungsperioden des Eurosystems im Jahr 2020. Der Kalender und eine dazugehörige Pressemitteilung sind auf der Website der EZB abrufbar. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat, einige wesentliche Parameter der GLRG III zu ändern. Er verlängerte die Laufzeit aller Geschäfte von zwei auf drei Jahre, führte die Möglichkeit der vorzeitigen freiwilligen Rückzahlung ein und passte die Preisgestaltung dieser Geschäfte an. Diese Änderungen wurden im Beschluss EZB/2019/28 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte formalisiert. Der Beschluss, den der EZB-Rat am 12. September 2019 erließ, und eine dazugehörige Pressemitteilung sind auf der Website der EZB abrufbar.

Ebenfalls am 12. September 2019 nahm der EZB-Rat zur Kenntnis, dass die Verlängerung der Fälligkeit der GLRG-III-Geschäfte eine Erweiterung der Rahmen für zusätzliche Kreditforderungen (Additional Credit Claims - ACC) bis Ende März 2024 bedeutet. Dies geht auf den Beschluss des EZB-Rats vom 7. Juni 2019 zurück, die ACC-Rahmen bis zur Fälligkeit des letzten längerfristigen GLRG-III-Geschäfts zu erweitern. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat zudem, dass der Zinssatz für dreimonatige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (LRG) dem durchschnittlichen Zinssatz der während der Laufzeit des betreffenden LRG durchgeführten Hauptrefinanzierungsgeschäfte entsprechen wird. Dies gilt mindestens bis zum Ende der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die im März 2021 beginnt.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr: In Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung EZB/2017/32 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (SIPS-Verordnung) erließ der EZB-Rat am 26. Juli 2019 den Beschluss EZB/2019/25 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde. Der EZB-Rat beschloss außerdem, den Beschluss zusammen mit einer Zusammenfassung der im Rahmen des öffentlichen Konsultationsverfahrens eingegangenen Rückmeldungen zu veröffentlichen. Die Konsultation zum Beschlussentwurf war vom 8. März bis zum 12. April 2019 durchgeführt worden.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 9. August 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu Beschränkungen der Übertragung von Forderungen aus Immobilienkrediten in Polen (CON/2019/29) auf Ersuchen des polnischen Parlaments Sejm.

Am 16. August 2019 verabschiedete der EZB-Rat Stellungnahme der EZB zum Kauf und Verkauf von Kreditfazilitäten in Zypern (CON/2019/30) auf Ersuchen des zyprischen Finanzministeriums. Am 4. September 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Informationsfreiheit in den Niederlanden (CON/2019/31) auf Ersuchen der niederländischen Ministerin für Inneres und Königreichsbeziehungen. Am 5. September 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu den von Finanz unternehmen bei der Festlegung ihrer Vergütungspolitik einzuhaltenden Vorschriften in den Niederlanden (CON/2019/32) auf Ersuchen des Finanzministers der Niederlande. Am 23. September 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Schutz des Euro vor Geldfälschung und zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen in Luxemburg (CON/2019/33) auf Ersuchen des luxemburgischen Finanzministers.

Corporate Governance: Am 25. Juli 2019 erließ der EZB-Rat eine Empfehlung der EZB an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der maltesischen Zentralbank (EZB/2019/24) an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank Centralita' Malta/Central Bank of Malta. Die Empfehlung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

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