Geldpolitische Beschlüsse des EZB-Rats

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Auf der Sitzung vom 30. April 2020 fasste der Rat der Europäischen Zentralbank die folgenden geldpolitischen Beschlüsse: Die Bedingungen für die gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) sind weiter gelockert worden. So beschloss der Rat der Europäischen Zentralbank, den Zinssatz für GLRG-III-Geschäfte im Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 auf 50 Basispunkte unter den durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems im gleichen Zeitraum zu senken.

Der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte beträgt derzeit 0 Prozent Darüber hinaus wird der Zinssatz bei Geschäftspartnern, deren anrechenbare Nettokreditvergabe den Schwellenwert für das Wachstum der Kreditvergabe erreicht, im Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 nun 50 Basispunkte unter dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität im gleichen Zeitraum liegen. Der Beginn des Zeitraums, in dem die Kreditvergabe der Banken beurteilt wird, um festzustellen, ob sie diesen niedrigeren Zinssatz in Anspruch nehmen können, wird vom 1. April 2020 auf den 1. März 2020 vorverlegt. Das Ende des Beurteilungszeitraums bleibt der 31. März 2021. Im Einklang mit den Zielen der GLRG-III-Geschäfte trägt diese Anpassung der Finanzierungsunterstützung Rechnung, die die Banken den Unternehmen bereits zu Beginn der durch die Coronavirus-Pandemie (Covid-19-Pandemie) bedingten Krise im März gewährt haben.

Für Banken, die den Schwellenwert von 0 Prozent im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 erreichen, gelten die jeweils günstigsten Bedingungen für die gesamte Laufzeit der Geschäfte. Vor dem 24. Juni 2020 und nach dem 23. Juni 2021 entspricht der Zinssatz für diese Geschäftspartner dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität während der Laufzeit des jeweiligen Geschäfts.

Für Banken, die den Schwellenwert von 0 Prozent im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 nicht erreichen, gelten die ursprünglichen GLRG-III-Zinssätze und der ursprüngliche Schwellenwert, der über den längeren Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 beurteilt wird. Unter Berücksichtigung des schwierigen Kreditumfelds während der Pandemie wird der Schwellenwert für das Wachstum der Kreditvergabe, den diese Geschäftspartner über den genannten längeren Beurteilungszeitraum erreichen müssen, von 2,5 Prozent auf 1,15 Prozent herabgesetzt. In jedem Fall wird der für diese Banken geltende Zinssatz im Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021 nicht höher liegen als 50 Basispunkte unter dem durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems in dieser Zeit.

Die Änderungen an den GLRG III gelten für alle GLRG-III-Geschäfte. Ihre Umsetzung erfolgt durch Änderungen des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) in der durch die Beschlüsse der EZB vom 12. September 2019 (EZB/2019/28) und vom 16. März 2020 (EZB/2020/13) geänderten Fassung. Die Anpassung des Schwellenwerts für das Wachstum der Kreditvergabe, die Senkung der Zinssätze in der Zeit vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021 und die Vorverlegung des Anfangsdatums des Beurteilungszeitraums der Kreditvergabe auf den 1. März 2020 werden in einer dritten Änderung geregelt, die in Kürze auf der Website der Europäischen Zentralbank und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Weiterhin wird eine neue Reihe nicht gezielter längerfristiger Pandemie-Notfallrefinanzierungsgeschäfte (Pandemic Emergency Longer-Term Refinancing Operations - PELTROs) durchgeführt, um die Liquiditätsbedingungen im Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets zu unterstützen und dazu beizutragen, das reibungslose Funktionieren der Geldmärkte aufrechtzuerhalten, indem eine wirksame Absicherung gegen Liquiditätsengpässe bereitgestellt wird.

Bei den PELTROs handelt es sich um sieben zusätzliche Refinanzierungsgeschäfte mit Beginn im Mai 2020 und gestaffeltem Laufzeitende zwischen Juli und September 2021 - im Einklang mit der Dauer der Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten. Die PEL-TROs werden als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt und zu äußerst akkommodierenden Bedingungen angeboten. Der Zinssatz liegt 25 Basispunkte unter dem während der Laufzeit des jeweiligen PELTRO geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte.

Die an den PELTROs teilnehmenden Geschäftspartner können die bis Ende September 2021 geltenden Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten in Anspruch nehmen, die der Rat der Europäischen Zentralbank am 7. April 2020 beziehungsweise am 23. April 2020 angekündigt hat.

Im Rahmen des neuen Pandemie-Notfallankaufprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme - PEPP) des EZB-Rats, das einen Gesamtumfang von 750 Milliarden Euro hat, sind seit Ende März Ankäufe getätigt worden, um den allgemeinen geldpolitischen Kurs zu lockern und den ernsten Risiken der Coronavirus-Pandemie für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und die Aussichten des Euroraums entgegenzuwirken. Diese Ankäufe werden auch weiterhin flexibel über den Zeitverlauf, die Anlageklassen und die Länder hinweg durchgeführt. Der EZB-Rat wird die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des PEPP so lange fortsetzen, bis die Phase der Coronavirus-Krise seiner Einschätzung nach überstanden ist, in jedem Fall jedoch bis Jahresende.

Darüber hinaus werden die Nettoankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme - APP) im Umfang von monatlich 20 Milliarden Euro zusammen mit den Ankäufen im Zuge des zusätzlichen vorübergehenden Rahmens in Höhe von 120 Milliarden Euro bis zum Ende des Jahres fortgesetzt. Der Rat der Europäischen Zentralbank geht weiterhin davon aus, dass die monatlichen Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des APP so lange fortgesetzt werden, wie dies für die Verstärkung der akkommodierenden Wirkung seiner Leitzinsen erforderlich ist, und dass sie beendet werden, kurz bevor er mit der Erhöhung der EZB-Leitzinsen beginnt.

Die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere werden weiterhin bei Fälligkeit für längere Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Rat der Europäischen Zentralbank mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt, vollumfänglich wieder angelegt und in jedem Fall so lange wie erforderlich, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten.

Der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität werden unverändert bei 0,00 Prozent, 0,25 Prozent beziehungsweise minus 0,50 Prozent belassen. Der EZB-Rat geht davon aus, dass die EZB-Leitzinsen so lange auf ihrem aktuellen oder einem niedrigeren Niveau bleiben werden, bis er feststellt, dass sich die Inflationsaussichten in seinem Projektionszeitraum deutlich einem Niveau annähern, das hinreichend nahe, aber unter 2 Prozent liegt, und dass sich diese Annäherung in der Dynamik der zugrunde liegenden Inflation durchgängig widerspiegelt. Der EZB-Rat zeigt sich voll und ganz bereit, das PEPP aufzustocken und dessen Zusammensetzung anzupassen, im notwendigen Umfang und so lange wie erforderlich. In jedem Fall ist der EZB-Rat bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Teuerungsrate - im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie - auf nachhaltige Weise seinem Ziel annähert.

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