Kriminalistische Aspekte und erfolgskritische Faktoren der Geldwäschebekämpfung

Thorsten Herold, Stellvertretender Ermittlungsgruppenleiter K 655/Geldwäsche, Polizeipräsidium Frankfurt am Main - Die Bekämpfung von Geldwäsche ist faktisch ein Kampf gegen die organisierte Kriminalität. Sie leistet einen bedeutenden Beitrag beim Schutz der bestehenden Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung vor dem Einfluss krimineller Parallelgesellschaften. Mit dieser gesellschaftspolitischen Einordnung verbindet der Autor einen Appell zu einer konstruktiven Zusammenarbeit von Polizei und Finanzwirtschaft. Als Herausforderung für die Sachbearbeiter der Strafverfolgungsbehörden sieht er neben fundiertem kriminalistischem Fachwissen ein hohes Maß an Erfahrung in der Bekämpfung der Grundtatbestände wie Betrug, und Betäubungsmitteldelikte sowie Spezialkenntnisse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität. Die Qualität der Verdachtsmeldungen, die ihrerseits zu 80 Prozent von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern kommen und zumeist Geschäftsvorfälle betreffen, die im Rahmen des Clearings durch Compliance- oder Geldwäschebeauftragte auffallen, stuft er als wichtigen Ausgangspunkt für eine erfolgreiche Arbeit ein. (Red).

"Wir müssen alles tun, um gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche vorzugehen." Dieses Zitat vom 9. Februar 2016 stammt von Heiko Maas, Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz. Der repressiven Verfolgung von Geldwäschehandlungen kommt angesichts der globalisierten Märkte, an denen auch international agierende Tätergruppen der organisierten Kriminalität umfassend partizipieren, eine herausragende Bedeutung zu. Insbesondere aufgrund zwischenstaatlicher Rechtshilfeabkommen und grenzübergreifender polizeilicher Kooperationen ergibt sich für Straftäter mehr denn je die Notwendigkeit, inkriminiertes Kapital dem Zugriff von Verfolgungsbehörden zu entziehen.

Ein Kampf gegen die organisierte Kriminalität

Ziel ist hierbei, das bemakelte Vermögen über komplexe Konstrukte wie beispielsweise Beteiligungen an umfangreichen Firmengeflechten, Immobilien oder sonstige Anlageformen in den legalen Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen, wobei die Wege zur Quellenherkunft bis zur Unkenntlichkeit verdeckt werden sollen. Erst durch diese komplizierten und höchst professionellen Verschleierungsstrukturen wird das erlangte Vermögen für den eigenen Bedarf nutzbar gemacht. Ohne eine organisierte und koordinierte Planung von professionellen Geldwäschemaßnahmen können taterlangte Werte von den Tätergruppen der organisierten Kriminalität nicht verausgabt werden. Diese Geldwäschehandlungen bieten zudem für die zuständigen Behörden Ermittlungsansätze zur Erkennung der Erlangungstat.

Konsequenterweise führt eine professionelle, erfolgreiche Bekämpfung von Geldwäschestrukturen somit zwangsläufig dazu, dass die im Sinne des § 261 StGB zugehörigen Ursprungshandlungen wie banden- und gewerbsmäßige Betrugsdelikte, Steuerdelikte sowie Menschenhandel, Schleusungskriminalität oder Handel mit Betäubungsmitteln für Täter mit einem steigenden Entdeckungsrisiko behaftet sind und an Attraktivität einbüßen.

Eine effektive Bekämpfung der Geldwäsche führt zwangsläufig zu einer Destabilisierung von Strukturen der organisierten Kriminalität und somit zu einer Stärkung des Rechtsstaates. Die Bekämpfung von Geldwäsche ist faktisch ein Kampf gegen die organisierte Kriminalität.

Die stringente Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Bekämpfung der Geldwäsche, insbesondere durch im Bundesgebiet ansässige Gesellschaften der Geld- und Kreditwirtschaft, ist ein konsequentes Signal im Kampf gegen international agierende Tätergruppen und führte zwangsläufig zu einem stetigen Anstieg an Geldwäscheverdachtsmitteilungen. Wurden im Jahr 2012 noch 14 361 und 19095 Meldungen im Jahr 2013 registriert, so waren es 2015 bereits 24054.

Außergewöhnliche Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden

Auch zukünftig ist der Trend zu einem linearen Anstieg des Meldeverhaltens in Höhe von jährlich zirka 30 Prozent absehbar. Im Jahr 2016 wurden in mehreren Bundesländern bereits im September die Meldezahlen des Vorjahres erreicht.

Aus kriminalistischer Sicht stellt die Ermittlung in diesem besonderen Deliktsfeld eine in der Natur der Straftat liegende außergewöhnliche Herausforderung an die Sachbearbeiter der Strafverfolgungsbehörden dar. Neben fundiertem kriminalistischem Fachwissen werden ein hohes Maß an Erfahrung in der Bekämpfung der Grundtatbestände (etwa Betrug, Betäubungsmitteldelikte) sowie Spezialkenntnisse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität (beispielsweise Gesellschaftsrecht, Rechnungswesen) benötigt.

Die Einleitung polizeilicher Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche erfolgt grundsätzlich in zwei Alternativen:

1. "Von der Erlangungstat zur Geldwäscheermittlung": Hinweise der originär für die Ursprungstat (wie Betrug, Menschenhandel) zuständige Dienststelle führen zur Einleitung von Geldwäscheverfahren.

2. "Von der Geldwäscheermittlung zur Erlangungstat": Verdachtsmitteilungen von gemäß GWG zur Meldung verdächtigter Sachverhalte verpflichteten natürlichen und juristischen Personen führen zur Einleitung von Ermittlungsverfahren.

Im Falle der ersten Alternative besteht bereits ein Strafverfahren bezüglich einer Erlangungstat im Sinne des § 261 Absatz 1 StGB bei der hierfür originär zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Die dortigen Ermittlungen führen zu Erkenntnissen bezüglich geldwäscherelevanter Verschleierungshandlungen. Die Finanzermittler der Geldwäschebekämpfung werden in die bereits bestehenden Ermittlungen ein gebunden beziehungsweise leiten separate Geldwäscheverfahren bis zur abschließenden Abgabe an die Staatsanwaltschaft.

Auch wenn der detaillierte Nachweis der Geldwäschehandlungen sich als mitunter höchst komplex gestaltet, so darf der Einstieg in das Ermittlungsverfahren in diesen Fällen als vergleichsweise einfach angesehen werden, da bereits eine Erlangungstat im Sinne des § 261 Absatz 1 StGB bekannt ist.

Verdachtsmeldungen als Ausgangspunkt

Ungleich komplizierter gestaltet sich die erste Bewertung von Sachverhalten bei der überwältigenden Mehrzahl der anhängigen Ermittlungsverfahren. Ausgangspunkt sind dabei die Verdachtsmeldungen verpflichteter natürlicher und juristischer Personen, wobei traditionell zirka 80 Prozent aller Meldungen durch Kreditinstitute und Finanzdienstleister entstehen. Im Gegensatz zu klassischen Strafanzeigen bei beispielsweise Rohheits- oder Eigentumsdelikten wie Körperverletzung, Diebstahl und Betrug erfolgen Verdachtsmeldungen aufgrund von Sachverhalten, bei denen es sich nicht zweifelsfrei um Straftaten handelt.

Auslöser sind vielmehr Geschäftsvorfälle, die im Rahmen des Clearings durch Compliance- und Geldwäschebeauftragte der Kreditinstitute und Finanzdienstleister auffallen. Diese Transaktionen mögen zunächst ungewöhnlich sein, eine konkrete Strafbarkeit ergibt sich aus den Sachverhaltsdarstellungen in der Regel jedoch nicht. Beispielsweise führen außergewöhnlich hohe Barverfügungen zugunsten von Kundenkonten regelmäßig zur Einleitung von Geldwäscheverdachtsmitteilungen; tatsächlich existiert im Bundesgebiet jedoch kein Gesetz, welches Transaktionen zugunsten des Kontos mittels Bargeld sanktioniert. Von strafrechtlicher Relevanz ist eine Bareinzahlung also erst, wenn sich Nachweise für eine Erlangungstat im Sinne der Katalogstraftaten ergeben.

Verdachtsgründe, die zur Erstellung einer Meldung führen, sind mannigfaltig und individuell. Häufig stehen Transaktionen aufgrund von Häufigkeit, Einzel- oder Gesamtumsatzhöhe, auffälligem Gegenkontoinhaber oder der gewählten Transaktionsweise (Bar/Überweisung) im Widerspruch zum Einkommen oder sonstigem Transaktionsverhalten des Kontobegünstigten. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um

- auffällige Barverfügungen,

- Transaktionen/Überweisungen zu Lasten des Kundenkontos - insbesondere Auslandstransaktionen,

- Transaktionen/Überweisungen zu Gunsten des Kundenkontos - insbesondere Auslandstransaktionen.

Da, wie bereits dargestellt, Geldwäscheverdachtsmeldungen einen auffälligen, jedoch nicht zwingend gesetzeswidrigen Sachverhalt beinhalten, gelten sie rechtlich zunächst nicht als Strafanzeigen. Die diesbezügliche juristische Würdigung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Liegen hinreichende Verdachtsmomente vor, so erfolgt die Einleitung des Strafverfahrens und die Akte wird an die sachlich zuständige Polizeidienststelle zur Durchführung der weiteren Ermittlungen übersandt.

Polizeiliche Ermittlungen unterliegen dem "Prinzip des fairen Verfahrens" (sogenanntes Fair Trial) im Sinne des Artikels 6 Menschenrechtskonventionen (MRK). Dieses garantiert unter anderem explizit die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur Unschuldsvermutung und verpflichtet zur Erhebung von be- und entlastenden Indizien und Beweisen und stellt eine der bedeutendsten Errungenschaften des Rechtsstaatsprinzips dar.

Unter Berücksichtigung der zunächst meist wenig konkreten Indizienlage und den häufig im weiteren Ermittlungsverlauf erklärbaren Transaktionshintergründen gewinnt das "Fair Trial"-Prinzip gerade im Deliktsfeld der Geldwäsche weiter in einem erheblichen Maß an Bedeutung.

Der kriminalistische Einstieg in das Ermittlungsverfahren

Bei Erstsichtung der vorliegenden Akteninhalte ergibt sich für kriminalistische Sachbearbeiter immer die Frage nach Anhaltspunkten, die für oder gegen die Begehung einer strafbaren Handlung sprechen. Der Einstieg in ein Verfahren erfolgt zunächst über:

1. Faktensammlung und Profilerstellung

2. Hypothesenbildung

3. Ermittlungsmaßnahmen

Die Faktensammlung erfolgt zunächst einerseits durch Erhebung kurzfristig verfügbarer Daten aus den polizeilichen Informationssystemen, über deren Art und Umfang aus Gründen der Geheimhaltung keine weiteren Angaben gemacht werden können. Zudem erfolgt eine intensive Auswertung der vorliegenden Geldwäscheverdachtsmeldung hinsichtlich möglicher be- oder entlastender Indizien. Ein erstes Profil des Beschuldigten zum Beispiel hinsichtlich persönlicher und beruflicher Verhältnisse oder Transaktionsverhaltens ergibt sich aus den erlangten Fakten.

Beispiel "Fakten": Die 85-jährige Inhaberin eines seit 65 Jahren bestehenden unauffälligen Girokontos verfügt zugunsten ihres Kontos 20 000 Euro in bar. Sie erhält eine monatliche Rente in Höhe von 900 Euro.

Aus diesem Profil kann gegebenenfalls eine erste Hypothese hinsichtlich der Frage abgeleitet werden, ob der zugrunde liegende Sachverhalt von kriminalistischer Relevanz ist und welche Straftaten zugrunde liegen könnten.

Beispiel "Hypothese": Erfahrungsgemäß ist es unwahrscheinlich, dass sich Menschen im Alter von 85 Jahren erstmals zur Begehung von Straftaten entscheiden. Hypothese: Der bar verfügte Betrag in Höhe von 20 000 Euro stammt aus einer unbekannten, aber vermutlich nicht kriminellen Quelle.

Mit nun folgenden Ermittlungsmaßnahmen werden neue Fakten erhoben. Mit diesen Erkenntnissen wird dann überprüft, ob sich die ursprüngliche Hypothese erhärten lässt oder sie gegebenenfalls verworfen werden muss.

Beispiel "Maßnahmen": Denkbar ist beispielsweise die Überprüfung möglicher weiterer Konten hinsichtlich korrespondierender Transaktionen, alternativ kann der Sachverhalt gegebenenfalls mit einer Vernehmung der Dame geklärt werden.

Hypothesenbildung: Qualität der Verdachtsmeldungen entscheidend

Einen entscheidenden Beitrag zur Hypothesenbildung liefert die Qualität der Verdachtsmeldungen. Jede Hypothese richtet sich folglich nach den vorliegenden Fakten und ist bei veränderter Beweislage entsprechend anzupassen. Die Besonderheit der klassischen Geldwäschebekämpfung besteht somit darin, den Tatnachweis für zwei Straftaten zu erbringen: Einerseits geht es um die Erlangungstat im Sinne des Deliktskatalogs und andererseits um die eigentliche Geldwäschehandlung gemäß § 261 StGB.

Je zahlreicher und hochwertiger die vorliegenden Fakten und Indizien sind, umso prüfungssicherer ist letztendlich die Tathypothese. Dies bedeutet, dass die weiteren Ermittlungen maßgeblich von Qualität und Umfang der Verdachtsmeldung abhängig sind. Qualitative Unterschiede der Geldwäscheverdachtsmeldung führen zwangsläufig zu unterschiedlich belastbaren Profilen und Sachverhaltshypothesen. Bedeutsam zur Generierung von Ermittlungsansätzen sind neben der Mitteilung der Kundenstammdaten und einer Schilderung des Geschäftsvorfalls auch:

- Kontoeröffnungsunterlagen: Antragsdatum, Bestandsdauer, Verfügungsberechtigte, Beruf, telefonische Erreichbarkeit, elektronische Erreichbarkeit (E-Mail),

- Kopie vorgelegter Ausweisdokumente: Ausweisdaten, Hinweise auf Fälschungsmerkmale sind auch bei schlecht leserlichen Kopien und nicht sichtbaren Lichtbildern durch Spezialisten der Kriminalpolizei nachweisbar,

- Wertung des bisherigen Umsatzverhaltens: Abweichung der auffälligen Transaktion vom bisherigen Buchungsverlauf,

- Einlassung des Kontoinhabers: Wie hat sich der Verfügungsberechtigte zur fraglichen Transaktion geäußert? Persönlicher Eindruck gegenüber Kundenberater,

- Umsatzaufstellung: Beifügen einer Umsatzaufstellung für den relevanten Zeitraum mit Text zu Verwendungszweck und Gegenkonto,

- Erreichbarkeit: des Kundenberaters beziehungsweise Geldwäschebeauftragten für weitere Nachfragen.

Je detaillierter die mitgeteilten Fakten und ermittelten Erkenntnisse, desto qualifizierter ist die Erstellung eines Personenprofils und daraus resultierend eine qualifizierten Prognose bezüglich einer möglichen Straftat oder eines ungewöhnlichen, jedoch rechtskonformen Geschäftsvorfalles.

Sonderfall Auslandstransaktionen

Geldwäscheverfahren mit Auslandsbezug erweisen sich trotz zwischenstaatlicher Vereinbarungen als ausgesprochen aufwendig. Nicht selten ist die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen langwierig und je nach Nation von zweifelhaftem Erfolg. Insofern erweisen sich jegliche durch die mitteilenden Kreditinstitute erhobenen Erkenntnisse als unschätzbar wertvoll. Bereits einfache Informationen wie die Namen von natürlichen oder juristischen Verfügungsberechtigten, Nummern von ausländischen Gegenkonten oder ein Kontakt zum kontoführenden Kreditinstitut können erheblich zum Erfolg der Ermittlungen beitragen oder bei Eilfällen sogar ursächlich dafür sein.

Beispielhaft für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Kreditinstitut und Ermittlungsbehörde ist hier ein Ermittlungsverfahren, dem ein Überweisungsbetrug zugrunde lag. Einer Transaktion in Höhe von zirka 300 000 Euro zugunsten eines durch ein deutsches Kreditinstitut geführten Kontos lag ein Überweisungsbetrug zugrunde. Der diesbezügliche Hinweis an das deutsche Unternehmen erging durch das ausländische Kreditinstitut, welches das Gegenkonto des Geschädigten führte. Weitere ermittlungsrelevante Informationen, insbesondere die Personalien des Geschädigten oder Hinweise auf eine erstattete Strafanzeige, wurden unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht übermittelt.

Nach Rücksprache mit der zuständigen Kriminaldienststelle wurden durch das deutsche Kreditinstitut die Kontaktdaten des polizeilichen Sachbearbeiters über das ausländische Institut an den Geschädigten weitergeleitet. Dieser nahm dann Kontakt mit der hiesigen Behörde auf und machte wichtige Angaben zum Sachverhalt beziehungsweise zu einer von ihm in seinem Heimatland bereits veranlassten Strafanzeige. In der Folge konnte der Überweisungsbetrag gesichert werden, was ohne konkrete Sachverhaltskenntnisse diverse rechtliche Probleme beinhaltet hätte. Die Ermittlungen konnten zudem fundiert fortgesetzt werden.

Barverfügungen: Identifikation des Transaktionsveranlassers

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn der Verdachtsmeldung eine Bartransaktion zugrunde liegt, da der Veranlasser nicht zwangsläufig identisch mit dem Verfügungsberechtigten sein muss. Für eine Identifizierung der Person werden, soweit eine Sicherheitsüberwachung von Serviceautomat oder Kassenraum stattfindet, Lichtbilder des Geschäftsvorganges, benötigt.

Aufgrund der Speicherzeiten ergeben sich hier immer wieder Beweismittelverluste, sodass bei Gerichtsverfahren zu klären ist, welche Person für die Transaktionen zuständig ist. Hilfreich wäre es, wenn die Speicherung der entsprechenden Aufnahmen veranlasst und dies der Verdachtsmeldung zu entnehmen wäre. Die Herausgabe der Daten kann dann zu einem späteren Zeitpunkt auf Anforderung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgen.

In einem Ermittlungsverfahren des Polizeipräsidiums in Frankfurt am Main war es aufgrund der umsichtigen Datensicherung eines Kreditinstitutes in jüngster Vergangenheit möglich, den Ehemann einer Verfügungsberechtigten als Einzahler zu identifizieren. Zwar wurde der Verdacht der Geldwäsche von Vermögen aus Betäubungsmittelhandel durch die weiteren Ermittlungen nicht erhärtet. Es ergaben sich jedoch Hinweise, wonach der Beschuldigte ein illegales "Hawala-Unternehmen" betrieb.

Beifang: Ermittlung von Straftaten ohne Geldwäschebezug

Geldwäscheermittlungen richten sich zunächst immer auf eine mögliche relevante Vortat und müssen letztendlich plausibel und hinsichtlich einer möglichen Hauptverhandlung prüfungssicher nachgewiesen werden. Die Sachverhaltsanalyse kann aber auch zu einer völlig anderen Hypothese bezüglich alternativer Straftaten führen, das heißt: Der Verdacht von Geldwäschehandlungen wird nicht erhärtet, es ergeben sich aber Hinweise auf anders geartete Gesetzesverstöße.

Jährlich resultieren zahlreiche Strafverfahren wie zum Beispiel Betrugsdelikte, Schleusungsverfahren, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln oder Steuer verstöße aus ursprünglichen Geldwäscheermittlungen. Zudem findet bei geeigneten Ermittlungskomplexen eine enge Zusammenarbeit mit den Dienststellen des Staatsschutzes statt, sodass auch hier ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus geleistet wird.

Schutz vor dem Einfluss krimineller Parallelgesellschaften

Die Bekämpfung der Geldwäsche durch Strafverfolgungsbehörden und Gesellschaften der Finanzwirtschaft leistet einen bedeutenden Bestandteil zur Verhinderung und Verfolgung organisierter Kriminalitätsstrukturen und somit beim Schutz der bestehenden Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung vor dem Einfluss krimineller Parallelgesellschaften.

Eine effektive Bekämpfung von Geldwäschekonstrukten und der damit verbundenen Ursprungstaten ist in erheblichem Maße von der Qualität der Verdachtsmeldungen und der im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen möglichen Kooperationsbereitschaft der Unternehmen der Geld- und Kreditwirtschaft abhängig. Die konstruktive und engagierte Zusammenarbeit von Polizei und Finanzwirtschaft ist vor dem Hintergrund einer steigenden Professionalität aufseiten der Täter einerseits und angesichts der Globalisierung der Märkte andererseits von entscheidender Bedeutung für eine auch zukünftig erfolgreiche Kriminalitätsbekämpfung.

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