GELDAUTOMATEN

Streit ums Abbauen - einmal anders

Üblicherweise ist der Aufschrei groß, wenn eine Bank eine Filiale schließt und/oder Geldautomaten abbaut. Der Santander Consumer Bank ist nun gerade das Gegenteil passiert. Sie musste sogar in einem Gerichtsverfahren für den Erhalt eines Geldautomaten einer Filiale in Ratingen streiten.

Angesichts der zunehmenden Anzahl von Sprengangriffen auf Geldautomaten hatten die Bewohner eines Mehrfamilienhauses, in dessen Erdgeschoss die betreffende Filiale untergebracht ist, Sorge, der GAA in den Räumen der Filiale könne ebenfalls gesprengt werden. Sie hatten deshalb gegen die Bank auf Entfernung des Geräts geklagt. Mit diesem Ansinnen sind sie am 21. März nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gescheitert (Az. I-9 U 25/21).

Dem Berufungsurteil zufolge hat die Eigentümergemeinschaft mit dem Betrieb einer Bankfiliale auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Eine Änderung der Benutzungsregeln ihrer Immobilie könnten die Eigentümer nur einstimmig beschließen, was jedoch nicht geschehen sei. Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genüge nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen, so der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf. Der Geldautomat darf also bleiben.

Damit hat das Gericht ein Urteil mit Augenmaß gesprochen. Denn natürlich sind die Sorgen der Hausbewohner angesichts der steigenden Fallzahlen nachzuvollziehen. 2021 wurden laut BKA 392 Geldautomaten gesprengt, 2020 waren es sogar 4 714. Angesichts einer Gesamtzahl von immer noch über 50 000 Automaten in Deutschland ist das Risiko allerdings gleichwohl überschaubar.

Wenn nun Banken ohne konkreten Anlass verpflichtet werden könnten, zumindest in solchen Filialen, bei denen sie nicht Eigentümer, sondern Mieter sind, ihre Geldautomaten abzubauen, dann wäre dies ein echter Schlag für die Bargeldinfrastruktur in Deutschland. Insofern ist es gut, dass hier kein Präzedenzfall geschaffen wurde - auch wenn manchem Institut eine entsprechende gerichtliche Anordnung zur Entfernung eines Automaten an dem einen oder anderen Standort vermutlich ganz gelegen käme. Red.

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