Geldwäscheprävention und Datenschutz stehen nicht in Konkurrenz

Franz Ringel, Foto: privat

Im November vergangenen Jahres hatte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aufhorchen lassen: Der Zugang für jedermann zu den Transparenzregistern widerspricht der EU-Grundrechtecharta. Demnach ist klar: Auch bei der Geldwäscheprävention gilt die DSGVO. Datenschutz und Geldwäscheprävention sind gleichwohl kein Widerspruch, betont Franz Ringel, sondern sie ergänzen sich. Nachdem in erster Reaktion auf das EuGH-Urteil der Zugang zu den Transparenzregistern …

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