Recht und Steuern

Besichtigung korrekt ankündigen

Von Zeit zu Zeit kann für einen Vermieter die Besichtigung der Mietwohnung erforderlich werden. Ohne konkreten Grund ist eine Wohnungsbesichtigung allerdings nur etwa alle zwei Jahre zulässig, wie das Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 28 C 6492/99 festgestellt hat. Für weitere Besichtigungen innerhalb dieses Zeitraums ist ein konkreter Anlass erforderlich, zum Beispiel falls etwas repariert werden muss oder Nachmieter die Wohnung besichtigen sollen.

Anstehende Wohnungsbesichtigungen sollten die Vermieter immer rechtzeitig mit dem Mieter abstimmen. Am besten ist, den Mieter ein bis zwei Wochen vorher schriftlich zu informieren beziehungsweise ihn um die Abstimmung eines Termins zu bitten. Manche Mieter überlassen ihrem Vermieter aus pragmatischen Gründen einen Wohnungsschlüssel. Trotzdem darf ein Vermieter unter keinen Umständen die Wohnung in Abwesenheit des Mieters oder gar ohne dessen Zustimmung betreten. Der Mieter kann dann laut eines Urteils des Landgerichts Berlin unter dem Aktenzeichen 64 S 305/98 fristlos kündigen.

Wenn der Vermieter die Wohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln möchte und hierdurch die Prüfung der Abgeschlossenheit der Wohnung notwendig wird, hat er das Recht, sich zuvor durch eine Besichtigung ein Bild vom Zustand der Wohnung zu machen, so entschied das Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 307 S 349/93. Allerdings sollte er auch hier den Mieter rechtzeitig über den Besuch informieren.

Das gleiche gilt, wenn der Vermieter Handwerker beauftragt, Arbeiten in der Wohnung des Mieters durchzuführen. Vermieter sollten hier dafür sorgen, dass es zu einvernehmlichen Terminen zwischen den Handwerkern und dem Mieter kommt. Vermieter müssen dem Mieter die Gründe für die Handwerkerbesuche erläutern (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 49 C 26/99). Auch die Besichtigung der Wohnung durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen muss der Mieter dulden (Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 52 C 834/01). Dagegen ist allein der Wechsel des vom Vermieter eingesetzten Verwalters kein ausreichender Grund für eine Wohnungsbesichtigung (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 219 C 430/98).

In der Regel stellt sich die Frage nach der Zutrittsberechtigung des Vermieters, wenn der bisherige Mieter auszieht und Besichtigungstermine mit neuen Interessenten anstehen. Zumutbar sind Termine, die während der üblichen Besuchszeit stattfinden, also in der Regel werktags von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr. So hatte das Amtsgericht Kerpen unter dem Aktenzeichen 21 C 533/98 die Klage eines Vermieters abgeschmettert, der von seinem Mieter verlangt hatte, Besichtigungen zwischen acht und zehn Uhr morgens und ab 18.30 Uhr abends zuzulassen. Da keine Einigung über andere Termine erfolgte, verlangte der Vermieter vom Mieter Schadensersatz aufgrund einer gescheiterten Neuvermietung. Das Gericht sah die Terminangebote des Mieters jedoch als ausreichend an und wies die Klage ab, zumal der Vermieter es versäumt hatte darzulegen, welche Interessenten wegen der Terminvorschläge abgesagt hatten.

Vermieter, die sich an alle Regeln halten und ihren Mieter bei einem vereinbarten Termin dennoch nicht antreffen, obwohl er den Termin nicht abgesagt hat, können ihn wegen der Nichteinhaltung des Termins abmahnen und Schadensersatz für die ihnen dadurch entstandenen

Kosten verlangen. Bei einer Besichtigung darf der Mieter von ihm unbekannten Personen, die ihm als Interessenten für den Folgemietvertrag vorgestellt werden, das Vorzeigen des Personalausweises verlangen und ihre Namen notieren (Amtsgericht München, Aktenzeichen 461 C 2972/93).

(IVD)

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