Recht und Steuern

Bestätigungsschreiben

Es ist ein üblicher Vorgang, dass nach Abschluss des Vertrages über ein Bauprojekt weitere Gespräche zwischen den Parteien stattfinden, die zu der einen oder anderen Änderung führen. Für den Architekten und den Bauunternehmer können sich solche Gespräche als Falle erweisen, selbst wenn für sie lediglich ein Vertreter ohne Vertretungsmacht daran teilgenommen hat. Dies ist aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2011, Aktenzeichen VII ZR 186/09, zu schließen.

Im entschiedenen Fall wurde zwischen Stadtwerken und einem Architekten ein Vertrag über den Neubau eines Verwaltungsgebäudes geschlossen. In weiteren Gesprächen, zu denen der Architekt einen Vertreter ohne Vollmacht schickte, kam es zu einer Absprache über eine längere Verjährungsfrist. Der Auftragnehmer erhielt über die Absprache ein Protokoll. Als Mängel auftraten, musste der Architekt die protokollierte Verjährung gegen sich gelten lassen.

Hätte der Architekt dem Protokoll nach Erhalt unverzüglich widersprochen, hätte es wegen fehlender Einigung keine neuen Vertragsbedingungen gegeben. Da er geschwiegen hatte, wurden die Änderungen wirksam. Schweigen als Zustimmung ist hier nur deshalb möglich, weil der BGH mit dieser Entscheidung die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf Bauunternehmer und Architekten ausgedehnt hat.

Bisher galt nur für Kaufleute: Besteht nach Verhandlungen Einigkeit und schickt eine Vertragspartei der anderen direkt ein Protokoll mit den Ergebnissen, muss der andere Kaufmann unverzüglich widersprechen, soll sein Schweigen nicht als rechtlich verbindliche Zustimmung gewertet werden.

(Eimer Heuschmid Mehle)

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