Recht und Steuern

Besondere Pflichten des Architekten

Übernimmt ein Architekt die Bauaufsicht über ein Projekt, dann schließt das zahlreiche Überwachungspflichten ein. Der Bauherr darf vor allem darauf vertrauen, dass der Architekt gerade den wesentlichen Fragen seine Aufmerksamkeit widmet. Die Wärmedämmung eines Hauses zählt nach Meinung der Rechtsprechung dazu.

So hatte das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 12 U 122/12 folgenden Fall zu entscheiden: Ein Architekt hatte ein Einfamilienhaus nicht nur geplant, sondern war zugleich vertragsgemäß noch mit der Bau- und Objektüberwachung betraut. Bei den Arbeiten kam es allerdings zu erheblichen Mängeln. So war die Dämmung in Teilbereichen der Fassade nicht vollständig. Das konnte ein Sachverständiger mit Hilfe einer Untersuchung durch Thermografie (Wärmeaufzeichnung) feststellen. Der Experte schätzte, dass für eine Behebung der Mängel Investitionen in Höhe von etwa 2 500 Euro fällig seien. Unter anderem um diesen Betrag stritten später der Architekt und der Bauherr vor Gericht. Die ausführende Firma hatte zu dem Zeitpunkt schon Insolvenz angemeldet.

Ein Architekt müsse alles tun, was "erforderlich und ihm zumutbar" sei, um eine ordnungsgemäße Bauausführung zu gewährleisten, entschieden die Richter in Hamm. Insbesondere die Wärmedämmung sei hier nicht zu vernachlässigen. "Isolierarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen", hieß es im schriftlichen Urteil.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X