Recht und Steuern

Arbeitsleistung eines Architekten

Ein Bauherr warf dem beauftragten Architekten vor, unwirtschaftlich vorgegangen zu sein und einen unangemessenen Aufwand betrieben zu haben. Aus diesem Grunde forderte der Bauherr den Architekten dazu auf, seine erbrachte Leistung (es waren Stundensätze vereinbart) ausführlich darzulegen, damit man auf diese Weise einen Überblick erhalte, was er wirklich gemacht habe. Doch der verweigerte eine solche Aufstellung und verwies darauf, der Bauherr habe grundsätzlich die Beweislast für die von ihm vermutete schlechte Leistung zu erbringen. Das sah der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen VII ZR 51/10 etwas differenzierter. Zwar verwiesen auch sie auf die grundlegende Beweispflicht des Bauherrn, doch den Architekten könne eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen. Das bedeute, dass er mindestens so viel zu Inhalt und Art seiner Leistungen erläutern müsse, dass der Bauherr auch eine Chance habe, seine Beweispflicht gegenüber dem Gericht zu erfüllen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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