Recht und Steuern

Duldung von Kränen

Auch der Luftraum über einem Grundstück gehört noch dessen Eigentümer und darf deswegen nicht so ohne Weiteres von Fremden genutzt werden. Das dachte sich auch der Eigentümer eines bebauten Großstadtgrundstücks. Ihn störten mehrere Baukräne, die zwar auf fremdem Grund standen, deren Ausleger aber immer wieder seine eigene "Lufthoheit" verletzten. Unter bestimmten Bedingungen kann der Kranbesitzer gezwungen werden, solche Belästigungen zu vermeiden, sich also einen anderen Zugang zur Baustelle zu suchen. Doch im konkreten Fall sah ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen I-9 W 105/06 davon ab. Die Richter führten aus, dass in einer Großstadt ein Kranschwenk über fremden Grund häufig nicht zu vermeiden sei. Sonst könne man kaum noch irgendwo bauen. Allerdings dürfe der Eigentümer des Anwesens nicht an einer möglichen eigenen Nutzung seines Luftraumes gehindert werden. Das war hier nicht der Fall gewesen. Die Kranausleger bewegten sich 25 und 45 Meter über dem Gebäude des Klägers.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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