Recht und Steuern

Böller sind kein Spielzeug

Wenn in einem Mietvertrag davon die Rede ist, dass der Zweck eines Unternehmens der "Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung" sei, dann dürfen dort nicht ohne Genehmigung Feuerwerkskörper der Kategorie zwei verkauft werden, urteilte das Kammergericht Berlin unter dem Aktenzeichen 8 U 9/11.

Dem Eigentümer war es gar nicht wohl dabei, als er erfuhr, dass in den von ihm vermieteten Gewerberäumen größere Mengen an Feuerwerkskörpern gelagert und verkauft werden sollten. Er fühlte sich getäuscht, weil etwas ganz anderes vereinbart gewesen war. Der Mieter entgegnete, diese Artikel könnten sehr wohl noch unter dem Begriff "Spielwaren" firmieren, denn Knaller und Böller würden bundesweit in derartigen Geschäften verkauft.

Die Berliner Richter hatten also zunächst zu klären, was eigentlich Spielwaren seien. In ihrer Urteilsbegründung zitierten sie unter anderem aus dem Internet-Lexikon Wikipedia: "Spielwaren sind handwerklich oder industriell entwickelte und hergestellte Spielzeuge und Spielmittel beziehungsweise Spiele (Gesellschaftsspiele, Geschicklichkeitsspiele, Computerspiele, Brettspiele, Spielanleitungen, Spielpläne wie auch Spiele-Zubehör), die für den Handel bestimmt sind." Nach dieser Definition fielen Feuerwerkskörper nicht unter Spielwaren, deswegen müsse das Geschäft auf den Verkauf verzichten. (Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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